Zahnzusatzversicherung von der Steuer absetzen

Da die zahnmedizinische Versorgung von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen zu immer geringeren Teilen übernommen wird, verfügen immer mehr Verbraucher über eine Zahnzusatzversicherung. Gerade im Bereich Zahnersatz und kosmetische Behandlungen kann die zusätzliche Absicherung in Eigenfinanzierung einen Vorteil erbringen. Doch lassen sich die Kosten für die optionale Versicherung von der Steuer absetzen und unter welcher Rubrik werden sie in der Steuererklärung eingetragen?

Die Zahnzusatzversicherung als Vorsorgeaufwand

In der Kategorie Sonderausgaben der Steuererklärung gibt es einen Punkt, in dem Verbraucher Vorsorgeaufwendungen eintragen können. Hierzu zählt die private Zahnzusatzversicherung, deren Erstattung für gesetzlich Versicherte in der Zeile 30, für privat Versicherte in der Zeile 35 beantragt werden kann. Allerdings ist es nicht für jeden Versicherungsnehmer möglich, die Zahnzusatzversicherung mit einer Erstattung vom Fiskus zu versehen. Denn pro Jahr werden für Vorsorgeaufwendungen lediglich 1.900 Euro angerechnet, in denen die Ausgaben zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig behandelt werden. Somit findet die zusätzliche Absicherung in der Steuererklärung nur dann Anrechnung, wenn die Ausgaben für Krankenkassen oder die private Krankenversicherung den Betrag von 1.900 Euro jährlich nicht übersteigen. In der Praxis bedeutet das, dass die meisten Verbraucher die Kosten ihrer Zahnzusatzversicherung aus eigener Tasche tragen und auf eine Rückerstattung verzichten müssen. Auf die Angabe sollte man trotzdem nicht verzichten und so seine Chance nicht vertun, eine eventuelle Anrechnung der gezahlten Prämie zu erhalten.

Besonderheiten für Selbstständige und Freiberufler

Wer einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgeht und die Kosten für seine Krankenversicherung, sowie die Zahnzusatzversicherung demzufolge zu 100 Prozent eigenfinanziert, haben einen jährlichen Betrag für Sonderausgaben von 2.800 Euro. Das bedeutet, dass die zusätzliche Vorsorge in Kombination mit einer günstigen Krankenversicherung den Jahresbetrag der Vorsorgeaufwendungen unterschreiten und damit zur Rückerstattung in voller Höhe führen kann.
Zu beachten gilt auch, dass eine Erstattung von Behandlungskosten über die Krankenversicherung in der Steuererklärung Einfluss nimmt und von der Jahresprämie der Krankenversicherung abgezogen wird. Für die Zahnzusatzversicherung ist dies allerdings ein Vorteil, wenn die erfolgte Erstattung mehr Raum für Ausgaben zum Vorsorgeaufwand schafft. Die Prämie zur Krankenkasse wird vom Brutto, die Kosten für die Zahnzusatzversicherung aber vom Netto abgezogen. Eine Anrechnung in der Steuererklärung kommt daher meist als gefühlte Erstattung für den Steuerpflichtigen.

Untergewichtung der Zusatzversicherung in den Sonderausgaben

Ob eine steuerliche Anrechnung erfolgt, hängt nicht nur mit der Krankenversicherung zusammen. Denn die Summe der anrechnungsfähigen Kosten für den Vorsorgeaufwand schließen auch Unfallversicherungen, oder Haftpflichtversicherungen, sowie Ausgaben für BU Versicherungen ein. In der chronologischen Reihenfolge der Anrechnung kommt die Zahnzusatzversicherung praktisch am Ende, wodurch es nicht immer lohnt, sie in der Steuererklärung einzutragen. Ein Steuerberater gibt hierzu hilfreiche Tipps und kann mit einer Tendenz aufwarten, ob sich die Eintragung lohnt oder der Jahresbetrag mit den Gebühren der Krankenkasse, sowie anderen vorsorgenden Versicherungen bereits vollständig ausgeschöpft ist. Ebenso ist es für eine Anrechnung notwendig, die Kopie des Vertrags und den Beweis der Prämienzahlung anzufügen. In der Steuererklärung werden ausschließlich nur die Kosten anerkannt und angerechnet, die belegbar und somit nachweisbar sind.

Wissenswertes zur Eintragung der Zahnzusatzversicherung

Wie bereits erwähnt, trägt der Arbeitnehmer oder Angestellte die Ausgaben für den Vorsorgeaufwand in Zeile 30 der Steuererklärung ein. Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler nutzen für diese Aufwendung die Zeile 35. Die Bedingungen der Anrechnung sind anhand der Höchstsumme für den Versorgungsaufwand fixiert und gelten für jeden Steuerpflichtigen. Unterschiede gibt es nur zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern, nicht durch eine individuelle Berechnung. Die Steuerklasse nimmt dennoch einen Einfluss, da sich die Anrechnungssummen zum Beispiel bei Verheirateten mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung erhöhen und es somit oftmals einfacher ist, die Kosten der Zahnzusatzversicherung tatsächlich erstattet zu bekommen. Aber auch in diesem Fall werden rückerstattete Beträge für Behandlungen von der Prämie der Krankenversicherung abgezogen, was im Falle der Anrechnung einer Zahnzusatzversicherung durchaus einen Vorteil erbringen und Platz für die Eintragung der Vorsorgeaufwendung schaffen kann.

Fazit

In einigen Fällen lässt sich die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung berücksichtigen und kann die Forderung des Fiskus verringern. Allerdings kommt zuerst die Krankenversicherung oder Krankenkasse, sodass die zusätzliche Absicherung der Zahngesundheit nicht primär Anrechnung findet. Ob und in welchem Umfang sich die Eintragung in der Steuererklärung lohnt, kann der Steuerberater im Vorfeld ermitteln und darüber Informationen geben. Da die Prämie einer Zahnzusatzversicherung meist sehr gering ist, sollte die Überlegung folgen, ob anstelle diesem Vorsorgeaufwand eine kostenintensivere Versicherung nicht eher steuerliche Erfassung benötigt.

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