Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
-Die Ware muss in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert werden.
-Der Empfänger muss ein Unternehmer sein.
-Der Kunde kauft die Ware für geschäftliche Zwecke.
-Die Besteuerung der Lieferung erfolgt in einem anderen EU-Staat.
Für eine korrekte Rechnungsstellung sind folgende Punkte zu beachten:
-Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung.
-Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
-Nennung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers.
-Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen.
-Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern.
**B2C Warenhandel für Kleinunternehmen im EU-Binnenmarkt**
Im Gegensatz zu umsatzsteuerfreien Lieferungen an Unternehmer ist es bei Verkäufen an private Kunden im EU-Ausland oft notwendig, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anzuwenden und abzuführen. Dies betrifft insbesondere:
-Kleinunternehmer.
-Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erzielen.
-Land- und Forstwirte mit pauschalierter Umsatzsteuer.
-Nichtunternehmerische juristische Personen.
**Lieferschwelle: Brutto oder Netto?**
Für die Lieferschwelle ist der Netto-Umsatz der importierten Waren entscheidend. Solange dieser innerhalb eines Kalenderjahres unter 10.000 Euro bleibt, ist keine Umsatzsteuerregistrierung erforderlich. Kleinunternehmer profitieren somit von einem geringeren bürokratischen Aufwand. Seit Juli 2021 gilt die einheitliche EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro: Die ersten 10.000 Euro Umsatz werden im Herkunftsland versteuert, alle weiteren im Bestimmungsland.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Online-Händler in Deutschland erzielt Nettoumsätze von jeweils 4.000 Euro durch Verkäufe nach Österreich, Spanien und Italien, was einen Gesamtnettoumsatz von 12.000 Euro ergibt. Damit überschreitet er die Lieferschwelle um 2.000 Euro und muss sich in allen drei Ländern umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen. Vor der neuen Regelung hätte er in jedem Land bis zu 34.999,99 Euro Umsatz erzielen können, ohne eine Registrierung vorzunehmen.
**Überschreitung der Lieferschwelle**
Überschreitet ein Unternehmen die Lieferschwelle eines Mitgliedstaates, ist eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung in diesem Land notwendig. Dies gilt auch, wenn die Gesamtsumme der Nettoumsätze in verschiedenen EU-Staaten die 10.000 Euro übersteigt. Wenn diese Schwelle in einem Kalenderjahr überschritten wird, müssen auch im folgenden Jahr die Umsätze im Empfängerland versteuert werden.
**Steuerliche Regelungen**
Waren innerhalb der EU werden im Empfängerland nach dem dort gültigen Mehrwertsteuersatz versteuert. Lieferanten müssen sich in diesem Land umsatzsteuerrechtlich registrieren. Liegt der Umsatz jedoch unter der Lieferschwelle von 10.000 Euro, kann die Ware auch im eigenen Land versteuert werden.
**Verzicht auf die Lieferschwelle**
Es besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieses Wahlrecht ist für zwei Kalenderjahre bindend, bringt jedoch zusätzliche bürokratische Pflichten mit sich. Unternehmen müssen sich bereits bei der ersten Lieferung im Bestimmungsland um eine gültige Umsatzsteuernummer kümmern.
**Final**
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Warenhandel innerhalb der EU sowohl für B2B- als auch für B2C-Transaktionen klare steuerliche Regelungen und Anforderungen mit sich bringt. Unternehmen sollten sich intensiv mit den geltenden Vorschriften auseinandersetzen, um von den Vorteilen der Umsatzsteuerbefreiung und den neuen Lieferschwellenregelungen zu profitieren. Eine sorgfältige Planung und korrekte Rechnungsstellung sind entscheidend, um bürokratische Hürden zu minimieren und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Mit dem richtigen Wissen und den nötigen Maßnahmen können Unternehmen erfolgreich im europäischen Binnenmarkt agieren.
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