Unfallversicherung: Urteile zur Abgrenzung von privater und gesetzlicher Absicherung

In Deutschland ereignen sich jährlich mehr als 8 Mio. Unfälle. Ein Teil der Betroffenen muss sich mit lebenslangen Beeinträchtigungen abfinden. Schutz gegen die finanziellen Folgen bietet die private Unfallversicherung.
Unfallversicherung: Urteile zur Abgrenzung von privater und gesetzlicher Absicherung

Die Unfallversicherung soll den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen eines Unfalles schützen. Damit ist in der Regel eine vereinbarte Invaliditätsleistung oder eine Unfallrente verbunden, da durch eine bleibende körperliche Beeinträchtigung in der Regel auch mit hohen Folgekosten zu rechnen ist. Im Bereich von Arbeits- und Wegeunfällen kommt es häufig zu Situationen, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht leistet. Um sich rund um die Uhr und weltweit abzusichern, benötigt man die private Unfallversicherung.

Informationen zur privaten Unfallversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/unfallversicherung.html

Hierzu gibt es zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, die die Notwendigkeit der privaten Unfallversicherung deutlich machen:

Wenn Betriebssport regelmäßig stattfindet und vom Betrieb organisiert wird, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schließen sich hingegen einige Kollegen zusammen, um nach der Arbeit gemeinschaftlich Sport zu treiben, fällt dieses in den Bereich der privaten Unfallversicherung.

Der Chef lädt zur Weihnachtsfeier ein, alle Teilnehmer dürfen sich im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wähnen. Feiern hingegen die Kollegen nach der offiziellen Feier noch in einem anderen Lokal weiter, sind sie nicht mehr versichert.

Auch eine Dienstreise steht nicht uneingeschränkt unter dem Deckmantel der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Fahrt zum Veranstaltungsort z. B. eines Seminares ist versichert, auch der Weg im Hotel zu den entsprechenden Räumlichkeiten. Nutzt der Teilnehmer abends die Freizeitmöglichkeiten im Hotel, sollte er besser über eine private Unfallversicherung verfügen. Das gilt auch für die Nachtruhe,

Große Unternehmen verfügen in der Regel über eine Kantine. Zur Nahrungsaufnahme ist der Weg dorthin selbstverständlich versichert. Genehmigt sich der Arbeitnehmer außerhalb dieser Zeiten eine Zwischenmahlzeit, fällt ein Unfallereignis nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Schwierig wird es schon bei Einkäufen während der Arbeitszeit oder der Pausen. Deckt sich der Arbeitnehmer dabei für den Verzehr am Arbeitsplatz ein, etwa weil das Unternehmen nicht über eine Kantine verfügt, ist der Gang zum Supermarkt oder Kiosk versichert. Werden dagegen noch Besorgungen für den häuslichen Bereich gemacht, erlischt der Versicherungsschutz.

Selbst die Wahl der Garderobe kann zu Problemen führen. Wer berufsbezogene Arbeitskleidung tragen muss, etwa wenn jemand im Labor arbeitet, fällt der Garderobenwechsel in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt hingegen der kaufmännische Angestellte mit dem Fahrrad und in sportlicher Kleidung zur Arbeitsstätte, fällt der Wechsel von Sportkombi zur Krawatte und Anzug nur noch in den Bereich der privaten Unfallversicherung.

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