Unfallversicherung: In manchen Fällen kann es zur Einschränkung der Leistung kommen

Die private Unfallversicherung schützt mit Invaliditätszahlung und Unfallrente vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Ausgeschlossen ist aber die Übernahme von Leistungen, wenn der Unfall durch Volltrunkenheit oder eine Straftat herbeigeführt wird.
Unfallversicherung: In manchen Fällen kann es zur Einschränkung der Leistung kommen

Ein großer Teil der Bundesbürger ist teilweise geschützt mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese leistet finanzielle Unterstützung, wenn es bei der Arbeit oder in der Schule zu einem Unfall gekommen ist, der auf Dauer körperliche Einschränkungen zur Folge hat. Vollständig geschützt ist man hingegen nur mit der privaten Unfallversicherung – egal ob als Arbeitnehmer, Schüler, Hausfrau oder Kind. Denn ein Unfall kann sich zu jeder Zeit an jedem Ort ereignen. Ohne Schutz durch die private Unfallversicherung können auch die finanziellen Folgen gravierend sein.

Informationen zur privaten Unfallversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/unfallversicherung.html

Ein Unfall liegt vor, wenn eine Person plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendem Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Soweit die Definition, die für die private Unfallversicherung relevant ist. Doch nicht jeder Unfall führt auch zu einer Leistung einer privaten Unfallversicherung. Es gibt klar geregelte Ausnahmen und auch Gerichtsurteile, die deutlich machen, dass nicht alles möglich ist. Grundsätzlich gilt: Wer einen Unfall im Vollrausch verursacht oder bei der Ausübung einer Straftat erleidet, der geht in der Regel leer beim Versicherungsschutz aus. Denn hier erteilt die private Unfallversicherung eine klare Absage.

Kevin Bongers wird diese Erfahrung wohl ein Leben lang in Erinnerung bleiben. Seine Eltern haben für ihn schon früh eine private Unfallversicherung abgeschlossen – bei Jungs weiß man ja nie. Doch mit 19 Jahren entwickelt sich Kevin wenig positiv und sorgt häufig für Ärger. Durch seine Clique angestachelt stellt er sich gerne mal in den Mittelpunkt und schreckt vor Gewalt nicht zurück. Abends auf dem Bummel durch den Ort fällt der Clique ein Kiosk auf, der schon geschlossen hat und die Eingangstür nur aus einem dünnen Holzrahmen mit Einfachverglasung besteht. Kevin will es allen zeigen und die Tür eintreten – vielleicht lassen sich noch ein paar Schachteln Zigaretten erbeuten.

Doch mit dem Tritt beginnt das Unglück. Die Verglasung fällt so unglücklich in sich zusammen, dass Kevin den Fuß nicht mehr schnell genug hinausbekommt und das herabfallende Glas diesen fast abtrennt. Vor Schreck fliehen die anderen aus der Clique und überlassen Kevin seinem Schicksal. Nur ein aufgeweckter Nachbar erkennt die Situation und alarmiert den Rettungsdienst. Doch auch in einer mehrstündigen Operation lässt sich der Fuß nicht mehr retten. Die Familie ist vor Schock wie gelähmt und zu allem Unglück leistet die private Unfallversicherung nicht, da es bei der Herbeiführung des Unfalles um eine Straftat handelte.

Auch bei Trunkenheit kann die Unfallversicherung die Leistung bei einem Unfall komplett versagen. Denn befindet sich eine Person mit einem Blutalkolholwert von mehr als 1,6 Promille schon im Bereich der Bewusstseinsstörung (im Straßenverkehr: absolute Fahruntüchtigkeit), hört auch bei der privaten Unfallversicherung der Spaß auf. In einem tragischen Fall musste das Oberlandesgericht Köln der Unfallversicherung eines Familienvaters Recht geben, der mit 1,63 einen tragischen Unfall erlitten hat und seitdem im Koma liegt. Nach einem Polterabend mit reichlich Bier und Schnaps ist er mit seinem Fahrrad so unglücklich gegen den Bordstein geraten, dass der Aufschlag mit dem Kopf das Koma herbeigeführt hat.

Bildquelle: Ingo Anstötz,
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