Umwandlung in AG im Insolvenzfall mindert Einfluss der Altgesellschafter

Bei der Besetzung von Aufsichtsräten wird sich auf Dauer die Fachkompetenz durchsetzen

Umwandlung in AG im Insolvenzfall mindert Einfluss der Altgesellschafter

RA Christian Lentföhr

Düsseldorf, 09. August 2013*****Für den traditionsreichen Suhrkamp-Verlag ist das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden. Der Insolvenzplan sieht nach Angaben des Unternehmens die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vor. „Der Insolvenzverwalter kann bei der Umwandlung der Verlags-KG in eine Aktiengesellschaft wesentlichen Einfluss auf die Besetzung des ersten Aufsichtsrates nehmen. Dieser Aufsichtsrat wird den Vorstand bestellen. Die Umwandlung des Unternehmens, die rechtstechnisch einfach erfolgen kann, bietet damit eine große Chance, den Verlag vom Gesellschafterstreit abzukoppeln. Zugleich bietet die Ausgabe von Aktien in der neuen Rechtsform die Möglichkeit, dem Traditionsverlag frisches Geld zuzuführen und durch weitere Aktionäre den Einfluss der Altgesellschafter weiter zu mindern“, erklärt Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf.

Die geplante Umwandlung der Suhrkamp-Verlag KG in eine Aktiengesellschaft verändert grundlegend die Struktur der Geschäftsführung. Der Vorstand einer AG entscheidet in den laufenden Geschäften eigenverantwortlich und im Wesentlichen frei von Weisungen der Gesellschafterversammlung. Dieser schuldet er nur einmal im Jahr Rechenschaft und wird im Übrigen nur durch den Aufsichtsrat kontrolliert.

„Bislang ist es deshalb in der deutschen Wirtschaft üblich, dass die Gesellschafter die Aufsichtsräte paritätisch besetzen, um so Einfluss auf den Vorstand nehmen zu können. Diese Praxis wird aufgrund wesentlicher Aufsichtsmängel in verschiedenen Aktiengesellschaften wie auch bei Siemens und ThyssenKrupp heftig kritisiert. Viele Aufsichtsräte vertreten nur die Interessen ihrer Gesellschaftergruppe, ohne vom eigentlichen Geschäft etwas zu verstehen, heißt es. Die Rechtsprechung und die Gesetzgebung reagieren darauf mit verschärften Haftungsregelungen auch für kaufmännische Fehlentscheidungen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Lentföhr. Der Gesellschafts- und Handelsrecht-Experte ist sich sicher, „dass auf Dauer die Besetzung der Aufsichtsräte deshalb weniger den Gesellschafterinteressen als der Fachkompetenz geschuldet sein wird, wie dies in anderen Staaten der EU bereits üblich ist“.

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