Pflegerisiko: Private Vorsorge mit staatlicher Förderung

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Pflegerisiko: Private Vorsorge mit staatlicher Förderung

Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegerisiko: Private Vorsorge mit staatlicher Förderung
– Unterschätztes Risiko „Langlebigkeit“
– Der Platz in einem Pflegeheim kann bis zu 3.500 Euro und mehr im Monat kosten
– Kinder sind grundsätzlich zum Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern verpflichtet
– „Pflege-Bahr“ verringert finanzielle Risiken der Betroffenen und deren Kinder

Köln, 20. Februar 2014 – Mit der steigenden Lebenserwartung wächst auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. So kann sich eine heute 60-jährige Frau im statistischen Schnitt auf weitere 24,96 Lebensjahre freuen, ein gleichaltriger Mann auf 21,31 Lebensjahre, so die Einschätzung des Statistischen Bundesamtes. „Langlebigkeit ist ein Risiko, das von den meisten Menschen unterschätzt wird“, warnt Philipp Gruhn, Leiter Produktmanagement bei der OVB Vermögensberatung AG in Köln. Diese „Sorglosigkeit“ habe erhebliche finanzielle Folgen für die Altersversorgung allgemein und insbesondere für den Fall eine Pflegebedürftigkeit.

Hohe Kosten bei Unterbringung im Heim
Abhängig vom Standort der Pflegeeinrichtung und der Pflegestufe kann ein Heimplatz monatlich bis 3.500 Euro und mehr kosten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand sowie weiteren unterschiedlichen Kosten-Posten, u.a. einem Zuschlag für die Ausbildung junger Menschen in Pflegeberufen (siehe „Kosten bei Heimunterbringung“).

Kosten bei Heimunterbringung
Je nach Region und abhängig von der Pflegestufe kostet ein Platz in einem Pflegeheim monatlich bis 3.500 Euro und mehr. Dieser Betrag setzt sich aus unterschiedlichen Kosten zusammen:
Pflege: Betreuungs- und Pflegeaufwand für den Patienten
Unterkunft: Heizung, Wasser, Strom, Wäsche, Reinigung. Hinzu kommen Ausgaben für Telefon, TV-Kabel, GEZ.
Verpflegung: Ausgaben für Essen und Trinken
Investitionen: Zum Beispiel die Miete, die ein Heimbetreiber zahlen muss. Zusätzlich Ausgaben für Instandhaltung sowie Ausstattung
Ausbildung: Zuschlag für die Ausbildung junger Menschen in Pflegeberufen

Die Gesetzliche Pflegeversicherung, die es seit dem Jahr 1995 gibt, übernimmt nur einen Bruchteil davon. Das sind in der Spitze 1.918 Euro bei Härtefällen in Pflegestufe III (siehe Bild).

Kinder haften für ihre Eltern
„Selten decken die Gesetzliche Rente und die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung die Kosten der stationären Pflege in einem Heim ab“, weiß OVB Experte Philipp Gruhn. Folge: Die nächsten Angehörigen des Pflegebedürftigen, in der Regel die Kinder, sind zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen sich also an den Pflege- und Unterbringungskosten beteiligen, falls Rente, die Zahlungen der Pflegekasse sowie das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Das gilt nach einem vor wenigen Tagen gefällten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann, falls Vater und Mutter oder nur ein Elternteil über Jahrzehnte keinen Kontakt zum Kind oder dieses sogar bewusst „verstoßen“ hatten. Beim Pflegeunterhalt für die Eltern können Monat für Monat schnell mehrere Hundert Euro zusammenkommen. Doch „selbst nur 100 Euro Elternunterhalt können auf Dauer das Familienbudget der Kinder erheblich belasten“, ist Philipp Gruhn überzeugt.

Pflege-Bahr: Private Vorsorge mit staatlicher Förderung
Bereits heute muss jeder Pflegebedürftige, der in einem Heim versorgt wird, insgesamt im Schnitt gut 30.000 Euro aus eigener Tasche zahlen – Frauen wegen ihrer längeren Lebenserwartung mit durchschnittlich 45.000 Euro mehr als Männer, deren Anteil bei insgesamt 21.000 Euro liegt. Im Extremfall, kann allerdings der Eigenanteil alles in allem mehrere 100.000 Euro betragen. „Viele pflegebedürftige Menschen sind dadurch völlig überfordert. Die Unterhaltsverpflichtungen der nächsten Angehörigen können auf Dauer durchaus zu einer Bedrohung deren wirtschaftlicher Existenz werden“, befürchtet Philipp Gruhn von der OVB Vermögensberatung AG.

Deshalb wird auch die private Pflegevorsorge seit dem Jahr 2013 unter der Bezeichnung „Pflege-Bahr“, benannt nach dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister, gefördert. Dies bedeutet: „Wer mindest 10 Euro Monatsbeitrag für eine Private Pflegezusatzversicherung zahlt, kann vom Staat weitere 5 Euro monatlich, also 60 Euro im Jahr, zusätzlich erhalten“, erklärt Philipp Gruhn. Wichtig: Der Abschluss einer „Pflege-Bahr“-Vorsorge erfolgt ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse seitens der Versicherer. Deshalb darf der Versicherungsschutz niemanden verweigert werden. Zudem müssen „Pflege-Bahr“-Produkte in Pflegestufe III Mindestleistungen von 600 Euro monatlich vorsehen.
Bereits vor dem Jahr 2013 abgeschlossene Pflege-Zusatzversicherungen können ebenfalls staatlich gefördert werden – unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorgaben in puncto Förderung schon erfüllt sind oder nachträglich berücksichtigt werden. „Der Einstieg in die private Pflegevorsorge sollte über den „Pflege-Bahr“ so früh wie möglich erfolgen. Im Anschluss daran lässt sich bei Bedarf der eigene Pflegeschutz durch weitere Vorsorgeprodukte vervollständigen“, rät OVB Experte Philipp Gruhn.

Extra-Service für Angehörige von Pflegebedürftigen
Interessante Gerichtsurteile rund um das Thema „Elternunterhalt“
– Geschenkte Immobilie: Ein Sohn muss nicht grundsätzlich das seinerzeit von den Eltern geschenkte Haus verkaufen, um mit dem Erlös die Heimkosten der pflegebedürftigen Mutter zu bezahlen. Im vorliegenden Fall war die erkrankte Ehefrau des Sohnes auf eine behindertengerechte Wohnung im (geschenkten) Haus angewiesen (Landgericht Düsseldorf, Az.: 14c O 205/11).
– „Verbrauchtes“ privates Vorsorgekapital: Sobald Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich reichen, um die Pflegekosten der Eltern zu bestreiten, können Kinder nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden. Dies gilt auch, falls Rente, Pflegegeld und Leistungen der privaten Altersvorsorge nicht mehr vollständig zur Verfügung stehen, weil zum Beispiel das Private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht wurde und wegen Versäumnissen der Eltern kein Anspruch auf Pflegegeld mehr besteht (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 14 UF 82/12).
– Informationssperre: Schwiegertöchter und Schwiegersöhne müssen keine Auskunft über ihre eigenen Vermögensverhältnisse geben, falls die Verpflichtung zum Elternunterhalt bei den jeweiligen Partnern geprüft wird (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 299/00).

Diese Pressemitteilung finden Sie auch auf der Website der OVB unter

http://www.ovb.de/themendienst/pflegerisiko

Über die OVB Vermögensberatung AG
Die OVB Vermögensberatung AG ist die deutsche, operativ tätige Landesgesellschaft des europaweit tätigen Finanzdienstleisters OVB Holding AG. Diese ist neben Deutschland in 13 weiteren europäischen Ländern vertreten. Derzeit beraten rund 5.000 hauptberufliche OVB Finanzberater europaweit rund 3,0 Millionen Kunden in allen Fragen rund um allgemeine und private Altersvorsorge, Vermögensaufbau und -sicherung sowie den Erwerb von Wohneigentum. In Deutschland berät OVB mit 1.375 Finanzberatern rund 644.000 Kunden (Stand: 30. September 2013). Im Geschäftsjahr 2012 erwirtschaftete OVB in Deutschland Gesamtvertriebsprovisionen in Höhe von 66,8 Mio. Euro sowie ein EBIT von 7,0 Mio. Euro.
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