Gesetzlich oder privat versichern? Wann Sie als Franchisenehmer versicherungspflichtig sind

Görlitz, 07. Oktober 2011 (jk) – Wer Franchisenehmer wird, macht sich beruflich selbständig – das steht für die meisten Franchise-Gründer fest. Und für Selbständige (ab einem entsprechenden Jahreseinkommen) besteht die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung mit allen Vorzügen und einem Status als „Patient erster Klasse“. Aber ist es wirklich so einfach? Aktuell beschäftigt sich der DFV (Deutscher Franchise Verband) mit dem Problem einer klaren Abgrenzung zwischen Selbständigen im Franchise und sogenannten abhängig beschäftigten Franchisenehmern. Denn letztere sind rechtlich genommen „arbeitnehmerähnliche“ Selbständige – und somit in der gesetzlichen Krankenversicherung sozialversicherungspflichtig. Eigentlich sollte die Versicherungspflicht im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Franchisegeber schon im Vorfeld geklärt sein. Doch leider wissen gerade junge und kleinere Franchisezentralen manchmal selbst nicht, in welche Kategorie ihre Partner fallen und lassen diesen Punkt bewusst offen.

Laut DFV gilt als abhängig Beschäftigter, wer bestimmte Kriterien nicht erfüllt und daher als weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Franchisegebers eingegliedert erscheint. Die wichtigsten Kriterien für eine Franchise-Selbständigkeit sind laut DFV:

– Tragen eines unternehmerischen Risikos und Einsatz eigenen Kapitals
– Personalhoheit und -Auswahl
– Preisgestaltungsfreiheit
– Gegenseitiger Know-how-Transfer
– Charaktertypische Andersartigkeit in Abgrenzung zu den beim Franchisegeber abhängig beschäftigten
– Allgemeine Weisungsgebundenheit und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Franchisenehmers
– Pflicht zum persönlichen Einsatz des Franchisenehmers
– Vorgaben zur Einrichtung und Ausstattung des Geschäftsbetriebes
– Gebietsschutz
– Umfang von Bezugsbindungen
– Vorgaben von Werbematerialien

Ein sicheres Indiz für „echte“ berufliche Selbständigkeit und somit Versicherungsfreiheit ist auch die regelmäßige Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter. Stellt ein Franchisenehmer geringfügig Beschäftigte ein, so muss deren Arbeitsentgelt in der Summe über 400 EUR monatlich liegen.

Beschäftigt der Franchisegeber keine Angestellten, ist relevant, ob er nur für einen einzigen Auftraggeber, also den Franchisegeber, tätig ist. Ist dies der Fall, unterliegt er als schutzbedürftiger „arbeitnehmerähnlicher“ Selbständiger der Versicherungspflicht.

Im Grunde erfüllen die meisten größeren Franchisesysteme die genannten Anforderungen. Leider ist es für viele Franchisenehmer trotz Erreichen der Versicherungsgrenze nicht leicht, den richtigen privaten Versicherer zu finden – Banken und Versicherungen, die mit den Franchisegebern kooperieren, beraten zu oft provisionsorientiert. Franchisenehmer sollten deshalb den objektiven Vergleich eines unabhängigen Experten vorziehen. Kostenlose Preisvergleiche gibt es unter http://www.versicherung.berater-zuschuss.de.

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Franchisegeber und Franchisenehmer gehen beide ein hohes Risiko durch den Abschluss des Franchisevertrags ein. Dies vor allen Dingen durch die asymmetrisch verteilten Informationen bezüglich der Wertigkeit des Franchisesystems und der Qualifizierung des Franchisenehmers. Die Plattform franchisetip.de informiert anschaulich über die unterschiedlichen Sichtweisen der Franchisegeber und Franchisenehmer und schafft so das notwendige Wissen und mehr Vertrauen für den Einstieg in ein Franchisesystem bzw. für den Start als Franchisegeber. Über die Partnerschaft mit einem bundesweit führenden Beraternetzwerk kann zudem jederzeit eine qualifizierte Vor-Ort-Franchise-Beratung sichergestellt werden. Neben der Unterstützung bei der Finanzierung wird insbesondere dem Franchisenehmer an den Beratungspunkten des Netzwerks immer auch neutrale Beratung zum Einstieg in Franchisesysteme angeboten.

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