Formfehler bei Kündigungen: Kleine Ursache, große Wirkung

Formfehler bei der arbeitsrechtlichen Kündigung können für den Arbeitgeber sehr teuer werden und dem Arbeitnehmer unverhoffte Gehälter bescheren.

Formfehler bei Kündigungen: Kleine Ursache, große Wirkung

RA Massimo de La Riva, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SNP|Schlawien

Düsseldorf, 02. Oktober 2013******Eine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mag dem Grunde noch so berechtigt sein, ein kleiner Formfehler kann alles zunichtemachen. Massimo de La Riva, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft, Düsseldorf, weist aber darauf hin, dass bereits geklärte Fragen, wie etwa nach dem Bestehen eines Kündigungsgrundes, der Notwendigkeit der Einholung einer behördlichen Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren oder eines Schwerbehinderten, der Anhörung des Betriebsrats oder der Einhaltung der 2-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung hinfällig werden. Wird dann nicht sofort eine formell einwandfreie Kündigung nachgeschoben, kann es für den Arbeitgeber sehr teuer werden und dem Arbeitnehmer unverhoffte Gehälter bescheren.

„Die maßgebliche Richtschnur gibt das Gesetz vor. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies schließt nicht nur alle Gestaltungsformen, wie etwa SMS oder e-Mail aus, sondern auch die Übermittlung des Originals lediglich per Fax oder e-Mail. Es gilt die gute alte Briefform und dieser „Brief“ muss dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen“, erklärt Rechtsanwalt Massimo de La Riva .

Inhaltlich muss klar sein, dass überhaupt gekündigt werden soll. Ein Beendigungswille muss eindeutig zum Ausdruck kommen. Unklare Umschreibungen oder eine Bestätigung über die vermeintliche Beendigung reichen nicht aus.

Darüber hinaus muss feststehen, wer wem kündigt. Es ist daher der Briefkopf des richtigen Unternehmens zu verwenden und das Kündigungsschreiben muss mit einer Original-Unterschrift enden. Eine hineinkopierte Unterschrift macht die Kündigung unwirksam, ebenso die Verwendung eines bloßen Abzeichnungskürzels. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer erkennen können, dass der Kündigende mit seiner vollen Unterschrift unterzeichnen wollte.

Handelt es sich bei dem Unterzeichner des Kündigungsschreibens im Übrigen nicht um den Geschäftsführer, den Prokuristen oder sonst jemanden aus der „Chef-Etage“, bei dem von der Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung auszugehen ist, sollte eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein. Sonst geht die Arbeitgeberseite das missliche Risiko ein, dass die Bevollmächtigung zum Ausspruch der Kündigung vom Arbeitnehmer gemäß § 174 BGB gerügt wird.

Liegt am Ende die „formvollendete“ Kündigung vor, gilt es noch, den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen. „Sicher“ heißt „nachweisbar“. Denn den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zu beweisen. Die Versendung per Post, aber auch per Einschreiben ist extrem risikoreich. Denn bei der bloßen Postsendung erfährt der Arbeitgeber überhaupt nichts über den Zugang, beim Einwurf-Einschreiben ist der Beweiswert der elektronischen Zugangsbenachrichtigung höchst zweifelhaft. Beim Einschreiben mit Rückschein läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht angetroffen wird. Wird der Benachrichtigungszettel über das bei der Post abzuholende Schreiben übersehen oder das Schreiben erst einige Tage später abgeholt, geht auch dies zu Lasten des Arbeitgebers.

„Sicherheitshalber sollte daher ein Mitarbeiter, Kollege oder Familienmitglied als Bote fungieren, der später die Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten als Zeuge bestätigen kann. Dabei sollte dieser das Kündigungsschreiben auch gelesen haben, damit er später auch bestätigen kann, dass ein ganz bestimmtes Schreiben von ihm übermittelt wurde. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer behauptet, im Briefumschlag habe sich kein Kündigungsschreiben oder etwa ein anderes Schreiben befunden“, erklärt Rechtsanwalt Massimo de La Riva.

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