D.A.S. Stichwort des Monats Dezember: Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unternehmer müssen Sicherheitsfachkräfte bestellen – und diesen den richtigen Platz im Betrieb einräumen

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jedes Unternehmen, das mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Besondere Regeln gibt es für Kleinbetriebe. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz Sifa oder auch FASi) soll den Unternehmer bei der Schaffung sicherer und gesunder Arbeitsverhältnisse im Betrieb beraten und auf Gefahren hinweisen, die zu Arbeitsunfällen führen können. Diese Funktion soll zusammen mit dem Betriebsarzt ausgeübt werden. Die FASi muss kein Mitarbeiter des Betriebes sein – auch externe Personen oder ein überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst können mit dieser Aufgabe betraut werden. Wie viel Beratung durch die Fachkraft im Betrieb erfolgen muss, ist vom konkreten Gefahrenpotential abhängig.
Die Fachkraft wird durch die Berufsgenossenschaft entsprechend ausgebildet. Sie ist nicht weisungsgebunden, darf aber (soweit im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt) auch keine Weisungen geben. Der Arbeitsschutz ist Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Rechtsstreitigkeiten gibt es oft, weil die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Betriebsorganisation nicht wie vorgeschrieben direkt der Geschäftsleitung unterstellt wird. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ vor.

Fall 1: Fachkraft für Arbeitssicherheit: Stabsstelle ist Pflicht
Ein Ingenieur war jahrelang als Sicherheitsingenieur zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt. Er unterstand direkt dem kaufmännischen Werksleiter. Sein Arbeitgeber, der Stadtwerkebetrieb einer Gemeinde, änderte die Organisationsstruktur und unterstellte ihn dem Fachbereich Qualitätsmanagement. Begründung war, dass alle Aufgaben der Qualitätssicherung und des Arbeitsschutzes gebündelt werden sollten. Der Betriebsrat stimmte dem Schritt zu. Organisatorisch war der Ingenieur nun dem Leiter der Abteilung Umwelt / Qualitätsmanagement unterstellt. Er durfte jedoch weiter an die Geschäftsleitung berichten. Der Ingenieur sah die Änderung als Gesetzesverstoß an und ging vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihm Recht. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch dem Fachbereich Qualitätsmanagement zuzuordnen. Der Mann müsse vielmehr im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt werden. Dies gehe aus § 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hervor und beziehe sich auch auf die hierarchische Organisation des Betriebes. Der Sinn dieser Regelung sei, dass Vorgesetzte unterhalb der Geschäftsleitung keinen Einfluss auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit ausüben dürften. Werde diese organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt, werde der vom Gesetz beabsichtigte Zweck der Unabhängigkeit der Fachkraft nicht erreicht.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2003, Az. 10 (1) Sa 1231/02

Fall 2: Öffentliche Verwaltung: Keine Ausnahmen!
Eine Sicherheitsingenieurin war zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Gemeinde bestellt worden. Sie war dort auf einer Stabsstelle organisatorisch direkt dem Oberbürgermeister unterstellt. Es kam zu einer Organisationsreform, bei der die Arbeitssicherheit einem Bereich „Zentrale Steuerung und Service“ und innerhalb diesem dem „Servicebereich Verwaltungsmanagement“ zugeordnet wurde. Auf die Beschwerde der Sicherheitsfachkraft hin erklärte die Gemeinde, dass die Unabhängigkeit der Fachkraft auch so gewährleistet sei. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Behinderung der Tätigkeit vorgebracht worden. Auch sei eine Gemeinde nicht an die Vorschriften für Unternehmen gebunden und könne ihre Organisationsstruktur selbst bestimmen. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht, das der Fachkraft Recht gab. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 ASiG, nach der die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch direkt dem Betriebsleiter zu unterstellen sei, sei zu beachten. Der Arbeitgeber sei zur Einrichtung einer entsprechenden Stabsstelle verpflichtet. Ein direkter Zugang zum Betriebsleiter diene der besseren Kommunikation mit der Person, die notwendige Weisungen des Arbeitsschutzes am Schnellsten umsetzen könne. Ferner verhindere die Herausnahme der Fachkraft aus der Hierarchie, dass Vorgesetzte unterer Führungsebenen Informationen in beschönigter Form nach „oben“ weitergeben oder die Unabhängigkeit der Fachkraft durch Weisungen verringern könnten. § 16 ASiG verpflichte Körperschaften der öffentlichen Verwaltung, einen Arbeitsschutz zu gewährleisten, der dem bei privatwirtschaftlichen Unternehmen gleichwertig sei. Dies gelte insbesondere für die organisatorische Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2009, Az. 9 AZR 769/08

Fall 3: Gewerbeaufsicht darf Bestellung anordnen
Ein Herstellerbetrieb für Innendekorationen mit 85 Mitarbeitern wurde durch das Gewerbeaufsichtsamt überprüft. Es ergaben sich verschiedene Mängel im Bereich Arbeitsschutz – unter anderem gab es weder einen Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch bei einer späteren Betriebsprüfung bestanden diese Mängel weiter. Die Behörde ordnete daher an, dass das Unternehmen innerhalb einer Frist sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen habe. Für den Fall einer Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro angedroht. Für den Bescheid fielen 140 Euro Verwaltungskosten an. Das Unternehmen klagte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht. Dabei verwies die Geschäftsleitung auf die Unterschiede in der Arbeitssicherheit im eigenen Unternehmen und bei der Konkurrenz in Indien und äußerte sich in deutlicher Sprache über das Arbeitssicherheitsgesetz, über Bürokratie und staatliche Überwachung und die entstehenden Kosten. Das Verwaltungsgericht Lüneburg konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen. Es erklärte den Bescheid der Behörde für rechtmäßig. Nach Anhörung des Arbeitgebers, des Betriebsrats und des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung dürfe die Gewerbeaufsicht als zuständige Behörde nach § 12 Abs. 1 ASiG anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutz- bzw. Unfallverhütungsvorschriften zu treffen habe.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.07.2011, Az. 5 A 26/10

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 6.543

Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

Kontakt:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de