Aufenthaltserlaubnis für ausländische Selbständige

Aufenthaltserlaubnis für ausländische Selbständige

Aufenthaltserlaubnis für ausländische Selbstständige

Seit Inkrafttreten des MOMIG im Jahr 2008 können auch Nicht-EU-Bürger Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH werden.Zugrunde liegt die Überlegung, dass dank weltweiter Vernetzung geschäftliche Pflichten auch aus dem Ausland wahrgenommen werden können. Eien ständige Anwesenheit vor Ort ist somit nicht erforderlich.

Ganz anders sieht es bei Nicht-EU-Bürgern aus, die die dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland anstreben: Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph § 21 Aufenthaltsgesetz. Aussicht auf Erfolg eines Antrags besteht allerdings nur, wenn die geplante Unternehmung drei Bedingungen erfüllt, die in Absatz 1 des § 21 AufenthG festgeschrieben sind. Im Einzelnen muss

1) ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis bestehen,

2) zu erwarten sein, dass die selbständige Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat und

3) die Finanzierung des Vorhabens gesichert sein. Ob sie durch (nachgewiesenermaßen vorhandenes) Eigenkapital oder eine verbindliche Kreditzusage erfolgt, ist dabei unerheblich.

Beurteilung der Rahmenbedingungen

Um das „regionale Bedürfnis“ nach der betreffenden Unternehmung zu ermitteln, werden unter anderem die jeweils zuständigen Gewerbebehörden, die für die Berufszulassung zuständigen Stellen sowie die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen in den Entscheidungsprozess eingebunden. Weiterhin spielen die Höhe des Kapitaleinsatzes, die zu erwartenden Auswirkungen auf die regionale Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie mögliche positive Effekte für Forschung und Fortschritt eine Rolle.

Da keine verbindlichen Kennzahlen wie etwa die Anzahl zu schaffender Arbeitsplätze oder eine Mindesthöhe des Kapitaleinsatzes existieren, ist die Beurteilung des „wirtschaftlichen Interesses“ und möglicher positiver Auswirkungen immer auch subjektiver Natur. Umso wichtiger ist das Einreichen eines ausführlichen und ordentlichen Lebenslaufs, der Nachweis der benötigten Fachkenntnis sowie die Erstellung eines überzeugenden Businessplans durch den Antragsteller.

Erlaubnis gilt auch für Ehepartner und Kinder

Sofern die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau (bzw. der Antragstellerin und ihrem Ehemann) zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits bestand, gilt diese auch für sie/ihn sowie für die gemeinsamen Kinder. Fundierte Deutschkenntnisse werden von den Angehörigen nicht erwartet – allerdings muss der Lebensunterhalt der gesamten Familie nachweislich gesichert sein.

Die initiale Beantragung des Visums erfolgt bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland. Die eigentliche Aufenthaltserlaubnis wird in Deutschland erteilt und gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz Absatz 4 zunächst auf maximal drei Jahre befristet. Ob nach Ablauf dieser Frist eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt wird, hängt davon ab, ob die geplante selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht werden konnte.

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