Welche Vorgaben das Steuerrecht für Spendensammelevents macht

Welche Vorgaben das Steuerrecht für Spendensammelevents macht

Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG

Schongau-Lechbruck.
Amerika dient ja in Deutschland für viele Dinge als Vorbild, so auch in Sachen Sponsoring-Events. Bei solchen Veranstaltungen mit dem Zweck, Spenden zu sammeln, kann es sich um ein Benefiz-Golfturnier ebenso handeln wie um einen Abendempfang mit einer zumindest in der Region sehr namhaften Persönlichkeit. Solche Veranstaltungen organisieren gemeinnützige Einrichtungen immer häufiger zusammen mit einem Sponsor aus der Wirtschaft. Sie sind der Rahmen, um für die gemeinnützige Organisation Spenden zu sammeln, die guten Zwecken zufließen sollen. Das Unternehmen dagegen möchte gleichzeitig etwas für sein positives Image tun.

In der Regel will der Sponsor zudem seine Aufwendungen auch steuerlich zum Ansatz bringen. Dafür muss er allerdings sichergehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diesen Rat gibt Armin Hampel, Partner von Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG in Schongau/Lechbruck in Oberbayern. Grundsätzlich, so sagt Armin Hampel, ist nämlich die Unterstützung gemeinnütziger Ziele der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 22.5.2013, Az. 11 K 1165/12) zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, die zur Ausrichtung einer aufs Spendensammeln angelegten Veranstaltung beitragen.

Der Fall: Auf einer Veranstaltung werden Spenden für einen gemeinnützigen Zweck gesammelt. In diesem Rahmen hatte eine Firma ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung im Golfclub organisiert. Sie warb auch an dieser Stelle um Spenden für den gemeinnützigen Zweck.

Das Finanzamt verweigerte allerdings den Betriebsausgabenabzug für Platzmiete, Teilnehmerbewirtung usw. Es sagte: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke sowie damit zusammenhängende Bewirtungen den Unternehmensgewinn nicht mindern. Nach Ansicht des Finanzamts handelt es sich bei einem Golfturnier mit Abendveranstaltung um ähnliche Zwecke im Sinne der genannten Vorschrift.
In der Tat gab das Finanzgericht Hessen dem Finanzamt in seiner Entscheidung Recht. Voraussetzung für die Anerkennung von Ausgaben als betrieblich veranlasst sei, dass die Firma durch die Unterstützung von allgemein als förderungswürdig erachteten Aktivitäten gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile für sich als Firma oder für seine Produkte anstrebe. Dabei handle es sich meist um die Sicherung oder Verbesserung des Firmenimages.

Wie Steuerberater Armin Hampel erläutert, muss also ein Sponsor nachweisen, dass die Veranstaltungsunterstützung sowohl der Spendenwerbung als auch den eigenen betrieblichen Zielen dient. Der Sponsor habe zu belegen, dass das eigene Unternehmen davon zumindest mittelbar wirtschaftliche Vorteile habe.
Wird in diesem Rahmen eine Bewirtung durchgeführt, muss ebenfalls ein konkreter geschäftlicher Zweck nachgewiesen werden. Vor allem wenn zu den bewirteten Gästen Geschäftsbeziehungen bestehen oder geknüpft werden sollen, wird ein geschäftlicher Anlass

Die Kanzlei Hampel + Marka Steuerberatungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Schongau und Lechbruck berät ihre Mandanten in allen steuerlichen und kaufmännischen Fragen und bei der erfolgreichen Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Zukunft, und das hoch effizient durch die virtuelle Zusammenarbeit via Digital Fibu. Die Expertise umfasst das deutsche sowie das internationale Steuerrecht.

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Armin Hampel
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