Vitadomo-Anleger können auf bares Geld hoffen – Vorsicht: Verjährung zum Jahresende

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)

Vitadomo-Anleger können auf bares Geld hoffen - Vorsicht: Verjährung zum Jahresende

Der DVS hilft geschädigten Anlegern

Erfurt, 25. Februar 2013. Für Kapitalanleger der Vitadomo eG gibt es gute Nachrichten. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/08) aus dem Jahr 2008 besteht die Möglichkeit, dass die vom Finanzamt zurückgeforderte Eigenheimzulage wieder an den Anleger gezahlt werden muss, teilt der DVS Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (www.dvs-ev.net) mit.

Lange war sie ein Streitthema für Experten und die Gesetzgebung: Die Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile. Zum 1. Januar 2004 wurde dann der § 17 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) geändert. Fortan konnte nur noch der Anleger die Eigenheimzulage kassieren, der spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Eigennutzung der Wohnung begonnen hatte. Da dies kaum einen einzigen Kapitalanleger betraf, hagelte es massenweise Schreiben vom Finanzamt mit der Aufforderung, die erhaltene Förderung zurückzuzahlen, was die Vitadomo-Anleger auch taten. Dass sie dennoch einen Anspruch auf das Geld haben, glaubten die meisten nach der Insolvenz der Vitadomo eG nicht mehr.

Für viele unbekannt: Die geänderte Rechtsprechung im Jahr 2008

Im August 2008 kippte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch diese Verwaltungsauffassung. In einem Urteil hielt der BFH fest, dass es nicht erforderlich ist, irgendwann im Förderzeitraum eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Jana Vollmann, die Geschäftsführerin des DVS: „Damit stand also fest, dass auch reine Kapitalanleger der Vitadomo eG einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben. Allerdings hatten sie diese ja schon an die jeweiligen Finanzämter zurückgezahlt.“

Verjährung endet am 31. Dezember 2013

Vitadomo-Anleger sollten sich dringend von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Jana Vollmann: „Uns sind Fälle bekannt, in denen die Anwälte beim Finanzamt einen neuen Bescheid erwirken konnten und die Anleger ihr Geld zurück bekamen. Allerdings sollte man sich beeilen, denn die Geltendmachung der Ansprüche verjährt zum 31. Dezember 2013.“ Was für die Kapitalanleger der Vitadomo eG gilt, wird sicher auch für Anleger anderer Wohungsbaugenossenschaften gelten. Wer also in Genossenschaftsanteile investiert hatte und die Eigenheimzulage brav an das Finanzamt zurückzahlte, sollte sich rechtlichen Rat und damit auch das verlorene Geld wiederholen.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

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