Unfallversicherung: Tauchunfälle müssen nicht zwingend im Rahmen der Bedingungen gedeckt sein

Einige Risiken sind nicht generell in der privaten Unfallversicherung eingeschlossen. Bei verschiedenen Hobbys sollte mit dem Versicherer geklärt werden, ob Versicherungsschutz besteht.
Unfallversicherung: Tauchunfälle müssen nicht zwingend im Rahmen der Bedingungen gedeckt sein

Die private Unfallversicherung leistet bei Invalidität oder Tod infolge eines Unfalles an den Betroffenen oder an die Hinterbliebenen. Dabei greift der Unfallschutz rund um die Uhr und weltweit – anders als bei der Gesetzlichen Unfallversicherung, die nur Arbeits- und Wegeunfälle versichert. Faktisch sind ohne private Unfallversicherung mehr als 70 Prozent der Wochenstunden nicht versichert.

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Tauchen im Urlaub, am Baggersee und im Verein ist ein beliebter Sport. Es gibt unter Wasser viele Dinge zu entdecken, gerade in anderen Ländern ist die Vielfalt unter Wasser schier unerschöpflich. Doch nun müssen sich Sport- oder Hobbytaucher mit einem Urteil des OLG Nürnberg auseinandersetzen, in dem es um die Risiken des Hobbys geht. Nach den Bedingungen mancher Unfallversicherung sind körperliche Schädigungen durch den Tauchvorgang zwar mit versichert, aber eben nicht bei jeder Gesellschaft.

Man muss differenzieren, dass die meisten körperlichen Schäden, die durch einen Tauchgang erfolgen, nicht als Unfall zu bewerten sind, da es sich nicht immer um einen Vorgang handelt, der von außen auf den Körper einwirkt. Anders ist es beim Ertrinken. Hier dringt Wasser durch einatmen in den Körper ein und verursacht die körperliche Schädigung oder den Tod. Bei Tauchen treten funktionale Störungen im Körper auf, die keine äußerliche Ursache haben. Daher werden nach dem Urteil des OLG Nürnberg auch die Folgen des Tauchens auch nicht als Unfall bewertet. Das kann in Bezug auf Forderungen gegenüber der Unfallversicherung richtungsweisende Folgen haben.

Letztendlich kann die Erkenntnis, dass jeder Tod im Wasser mit der Ertrinkungsphase einhergeht, nicht dazu verwendet werden, um die Wasseraspiration und den Unfall gleichzustellen. Diese Aspiration kann auch die Folge körperinnerer Vorgänge sein. Ein Unfall durch Ertrinken kann nur dann angenommen werden, wenn das kausale Ereignis sicher außerhalb des Körpers abgespielt hat, etwa eine Kollision mit einem Surfbrett oder Boot.

Wie bereits beschrieben, sind die Risiken des Tauchens bei manchen Gesellschaften in der Unfallversicherung eingeschlossen. Doch sollte man sich bei seiner Unfallversicherung auch in Bezug auf das Gerichtsurteil noch einmal genau versichern, wie dieses Risiko zu bewerten. Denn es gibt nichts Schlimmeres, als nach einem Unfall keine Leistungen mehr beanspruchen zu können.

Bildquelle: miraliki, www.pixelio.de
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