Probleme bei der Kapitalaufbringung für die GmbH

Die verdeckte Sacheinlage bleibt auch Jahre nach der GmbH Reform bei der Kapitalaufbringung im Gesellschaftsrecht problematisch.

Probleme bei der Kapitalaufbringung für die GmbH

RA Christian Lentföhr, Partner SNP Schlawien Partnerschaft

Düsseldorf, 11. September 2013*****Seit jeher waren bei der Kapitalaufbringung einer GmbH die Fälle rechtlich problematisch, in denen der Geschäftsführer nicht frei über das Kapital verfügen konnte, weil bereits Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestanden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Absprache besteht, die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen. Das betrifft insbesondere Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage oder eines Hin- und Herzahlens. Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner der Kanzlei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf, weist darauf hin, dass das Vorgehen des Gesellschafters in solchen Fällen darauf abzielt, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z. B. aus Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter) zu ersetzen, was der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erachtet und so behandelt, als habe der Gesellschafter bis dahin nichts geleistet.

Bei der Neufassung des § 19 Abs. 5 GmbhG ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGHs nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt. Er hat aber den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen und in § 19 Abs. 5 n. F. bestimmt, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages den Gesellschafter nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist. Dies wirft bewertungsrechtliche Probleme auf, ob der Einleger als Darlehnsnehmer hinreichend solvent ist.

Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll nach dem Willen des Gesetzgebers und auf Forderung der Praxis der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden. Unter Cash-Pool wird die Steuerung liquider Mittel in einem Unternehmensverbund verstanden.

Nach Ansicht des BGH ermöglicht § 19 Abs. 5 GmbHG nicht, dass dieser Rückfluss i. S. einer verdeckten Sacheinlage zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter führt.

„Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll. Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z. B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Gesellschafters. Wenn eine Bareinlage vereinbart wird und der Gesellschafter, statt in bar einzuzahlen, auf eine ihm gehörende Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet, hat der Gesellschafter demnach auch weiter die Kapitaleinlage einzuzahlen; er verliert jedoch nicht auch noch gleichzeitig seinen Rückzahlungsanspruch aus der Forderung“, erklär Rechtsanwalt Lentföhr.

Die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG ändert daran nach Ansicht des BGH insoweit nichts (vgl. BGH DStR 2009, 809). Wollen die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften der §§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG verwiesen, um dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle zu ermöglichen. Die Umgehung dieser hat zur Folge, dass der Gesellschafter durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner entsprechenden Einlagepflicht nicht befreit wird.

Entsprechendes bestimmt auch § 19 Abs. 4 Satz 1 n. F. GmbHG, wobei allerdings nunmehr der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 n. F. GmbHG auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht „anzurechnen“ ist.

„Die verdeckte Sacheinlage kann sowohl eine Haftung der Gesellschafter als auch eine Geschäftsführerhaftung auslösen. Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf den Nominalbetrag der geschuldeten Kapitalaufbringung, sondern auf die gesamte Unterbilanz. Dass dann der Wert der verdeckten Sacheinlage anzurechnen ist, erscheint eher als schwacher Trost“, warnt Rechtsanwalt Christian Lentföhr.

Keine verdeckte Sacheinlage und auch kein Fall des Hin- und Herzahlens ist die Vereinbarung entgeltlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, etwa ein GmbH-Geschäftsführervertrag mit dem Alleingesellschafter, da Dienstleistungen nicht als einlagefähige Wirtschaftsgüter angesehen werden.

Über SNP

SNP | Schlawien Partnerschaft ist eine auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierte Kanzlei und zählt zu den großen Kanzleien in Deutschland mit Standorten in Berlin, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Freiburg, Leipzig und München. SNP | Schlawien Partnerschaft verfügt über einen weiteren Standort in Mailand in Italien. Die derzeit mehr als 60 Rechtsanwälte stehen für ein breites Leistungsspektrum unterschiedlicher juristischer Fachgebiete. Darüber hinaus stehen den Mandanten auch Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – gegebenenfalls in multidisziplinären Teams – zur Verfügung, die abgestimmt auf die Anforderungen der Mandanten fachübergreifende Lösungen erarbeiten. SNP | Schlawien Partnerschaft gehört dem internationalen Verbund von Rechtsanwälten LNI Legal Network International an, der mit über 60 Mitgliedern in über 50 Ländern vertreten ist.

Kontakt
SNP | Schlawien Partnerschaft
Christian Lentföhr
Josephinenstr. 11-13
40212 Düsseldorf
0211-5375373-0
christian.lentfoehr@snp-online.de
http://www.snp-online.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de