Privatnutzung von Firmenwagen teilweise neu geregelt

Die Besteuerung von Firmenwagen ist ein leidiges Thema, dass das Steuerrecht seit vielen Jahren beschäftigt. Die 1%-Regelung, seinerzeit als pauschalierte Vereinfachung vorgesehen, beschäftigt die Finanzverwaltung, Gerichte und die Steuerberater. In einem aktuellen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung auch bei fehlender Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer geändert.

Privatnutzung von Firmenwagen teilweise neu geregelt

Kai Arnold, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Zacharias & Demmer, Köln

Die Besteuerung von Firmenwagen ist ein leidiges Thema, dass das Steuerrecht seit vielen Jahren beschäftigt. Die 1%-Regelung , seinerzeit als pauschalierte Vereinfachung vorgesehen, beschäftigt die Finanzver-waltung, die Finanzgerichte und die steuerlichen Berater. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen VI R 31/10, das nun veröffentlicht wurde, hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer geändert. Die geänderte Rechtsprechung wurde am 03.09.2013 durch das Bundesministerium der Finanzen für allgemein anwendbar erklärt. Eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird in Kürze erfolgen.

Lediglich die Möglichkeit einen Firmenwagen privat zu nutzen, löst Besteuerung aus.

Der Fall: Eine Steuerberatungsgesellschaft stellte ihrem (Fremd-) Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Geschäftsführer durfte nach dem Anstellungsvertrag den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Eine Versteuerung der Privatnutzung nach der 1%-Methode ist mit der Begründung unterblieben, dass der Geschäftsführer den Dienstwagen tatsächlich nicht für private Zwecke genutzt hat. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der Fall landete letztendlich vor dem BFH.

Dieser urteilte, dass die private Nutzung des PKW´s des Geschäftsführers nach der 1%-Regelung zu versteuern ist. Ob der Geschäftsführer den PKW tatsächlich privat genutzt hat oder nicht, sei unerheblich. Der Vorteil des Geschäftsführers liege in der Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten zu nutzen und ist diesem somit zugeflossen. Der BFH bestätigte damit die Auffassung des Finanzamtes und der Vorinstanz, dass dieser Vorteil nach der 1%-Regel zu bewerten und zu versteuern sei, da von der Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, nicht Gebrauch gemacht wurde. Nach Ansicht des BFH kam damit eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt eine Änderung der Rechtsprechung dar. In vorherigen Entscheidungen urteilte das Gericht, dass die Versteuerung einer privaten Nutzung dann unter Umständen nicht in Betracht käme, wenn besondere Umstände hinzuträten, z.B. der PKW tatsächlich nicht privat genutzt wurde. Eine mögliche Lösung des Problems lieferte der Bundesfinanzhof jedoch in einer weiteren Entscheidung vom 21. März 2013 (Az. VI R 46/11).

Anscheinsbeweis ersetzt nicht die tatsächliche Überprüfung.

Dem Urteil lag folgender vereinfachter Sachverhalt zu Grunde: Dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stand ein Firmenwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers durfte dieser PKW jedoch nicht für private Zwecke genutzt werden.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der sogenannte Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit habe, den PKW auch für private Zwecke zu nutzen, da eine Kontrollinstanz grundsätzlich fehle und setzte den privaten Nutzungsvorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers daher nach der 1%-Regelung an. Dieser Fall landete letztendlich ebenso vor dem BFH.

Und dieser entschied, dass der Beweis des ersten Anscheins, dass der Dienstwagen privat genutzt wurde, eine tatsächliche Überprüfung dieses Anscheins nicht ersetzen kann. Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang ein Dienstwagen von dem Arbeitnehmer auch privat genutzt wird, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt und entschieden werden.

Dies gelte auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist, oder der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

Konsequenzen für die Praxis: Daraus folgt, dass ein Privatnutzungs-verbot eines Dienstwagens in dem Arbeitsvertrag die 1%-Regelung zwar generell nicht ausschließt. Allerdings kann die 1%-Regelung unseres Erachtens nur dann Anwendung finden, wenn sich eine tatsächliche Privatnutzung aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen PKW allerdings unbefugt privat, liegt bei diesem kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese verdeckte Gewinnausschüttung ist wie eine Dividende bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern.

In einschlägigen Fällen, in denen ein Dienstwagen zur Verfügung steht der nur für betriebliche Zwecke genutzt wird, sollte unter Berücksichtigung der aktuellen und geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Beweisvorsorge getroffen werden. Der Steuerpflichtige sollte daher mögliche Nachweise und Argumente festhalten die belegen, dass der dienstliche PKW tatsächlich nicht für private Zwecke zur Verfügung stand und auch nicht für private Fahrten genutzt wurde. Auch eine Überprüfung der Anstellungsverträge oder der sonstigen betrieblichen Vereinbarungen hinsichtlich einer Nutzungsvereinbarung von Dienstwagen kann hilfreich sein, um für zukünftige Betriebsprüfungen eine Risikovorsorge zu treffen. Beispielsweise kann es hilfreich sein, die vorstehend genannten Vereinbarungen um ein schriftliches Privatnutzungsverbot des Dienstwagens zu ergänzen.

Hinweis: Die geänderte Rechtsprechung des BFH betrifft lediglich Fälle von Arbeitnehmern. Ob die geänderte Rechtslage auch für Gewerbetreibende Anwendung finden wird, ist derzeit noch nicht entschieden.

Von Prof. Zacharias 1946 in Köln gegründet, steht bei der Kanzlei seit Beginn an die persönliche, kompetente Beratung und vertrauensvolle und kontinuierliche Betreuung der Mandanten zu allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen im Mittelpunkt. Die Aufnahme des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Josef Demmer spiegelt sich bis heute im Kanzleinamen wider. Zum vierköpfigen Partnerkreis zählen heute neben Willi Engels mit Hans-Josef Demmer und Kai Arnold auch zwei Vertreter der dritten Gesellschaftergeneration.
Zu den Mandanten der überregional tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei zählen Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung und Branchen genauso wie Familien und Privatpersonen. Als familiär geführte Partnergesellschaft mit aktuell 20 Mitarbeitern hat die Kanzlei von Hause aus eine besondere Beziehung zu den Anforderungen von familien- und inhabergeführten Unternehmen.

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