Neue Verordnung zur Umsatzsteuer-Durchführung

(Bayreuth, 22.10.2013) Die Einführung der Gelangensbestätigung, sollte eine Vereinfachung der Nachweispflicht für Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft darstellen. Nachdem nun dieses Formular seit dem 1.10.2013 Pflicht für jeden Unternehmer ist, der Waren in europäisches Ausland transferiert, wirft dieses Formular mehr Fragen auf, als gelöst werden.

Einsatz in der Praxis
Laut § 6a UStG können Unternehmer Lieferungen an Unternehmer im übrigen Ausland umsatzsteuerfrei versenden. Dafür ist jedoch der lückenlose und belegmäßige Nachweis dieser Lieferung erforderlich. Bereits in der Vergangenheit gab es dafür regulatorische Vorgaben (§§ 9, 10, 11, 13, 17, 17a, 17b, 17c UStDV), welche jedoch, aufgrund der uneinheitlichen Auslegung, häufig bei späteren Betriebsprüfungen zu Konflikten führen konnte. Schnell wurde dann der Verdacht der Mitwirkung bei der umsatzsteuerlichen Steuerhinterziehung laut. Kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, sind existenzielle und strafrechtliche Konsequenzen die Folgen.

Dem sollte mit der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführung Abhilfe geschaffen werden. Der Nachweis der Weitergabe von Waren von Unternehmern an Unternehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft soll seit dem 1.10. 2013 generell durch die Gelangensbestätigung erfolgen. Da es für dieses Formular jedoch keine einheitliche Vorlage erstellt wurde, kursieren bereits jetzt im Netz zahlreiche Dokumente, die nicht den regulatorischen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Um das Formular zu erstellen, sollten sich Unternehmer unbedingt steuerrechtlichen Rat einholen, der Ihnen hilft ein entsprechendes Formular fristgerecht zu erstellen und auszufüllen. „Denn jeder Unternehmer, welcher mit EU Warenbewegungen zu tun hat, sollte über diese Neuregelung im Bilde sein. In der Regel verfügt der Steuerberater auch über entsprechende Musterformulierungen einer Gelangensbestätigung“, rät Christine Mösbauer, Steuerberaterin im Kanzleiverbund ABG-Partner.

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