Mit der UKS gegen Basel III

Mehr Liquidität und verringerte Abhängigkeit von Banken mit der eigenen Stiftung
Mit der UKS gegen Basel III

Köln, 07. Mai 2012*****Für kleine und mittelständische Unternehmen könnten es bald schwieriger werden, an Kredite zu kommen. Grund hierfür sind die strengen Vorgaben für Banken, die nach dem Abkommen Basel III jetzt in europäisches Recht umgesetzt werden sollen. Unternehmen, die auf eine eigene UKS (= pauschaldotierte UnterstützungsKasse + Stiftung) setzen, haben dann gut lachen. Denn die von der Deutschen Renten Treuhand DRT Stiftung thematisierte unternehmenseigene, pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Stiftung bietet dem Unternehmer eine Reihe von „betriebswirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten“. Durch die UKS verlagert sich die Wertschöpfung von den Versicherungskonzernen, Pensionskassen und versicherungsgetragenen Unterstützungskassen in die unternehmenseigene Stiftung zurück mit dem Ergebnis, dass das Unternehmen damit Liquidität gewinnt und über stille Reserven verfügt.

„Denn die Unternehmen überweisen keine Beiträge mehr zur Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter an irgendwelche Versorgungswerke oder Versicherungsgesellschaften, sondern zahlen diese in die eigene UKS ein. Dabei übernimmt die UKS die Funktion der unternehmenseigenen Bank auch mit der Möglichkeit, dem Unternehmen ein Darlehen zu gewähren. Durch den Vorsitz in der Stiftung entscheidet der Unternehmer selbst über die Mittelverwendung für die Ausfinanzierung seiner bAV-Zusagen an seine Mitarbeiter. Ein kompetenter Stiftungs-Beirat, besetzt z. B. mit Steuerberatern, Bankern, Rechtsanwälten, Anlageexperten und Arbeitnehmervertretern, erarbeitet und liefert ihm stets die individuellen Anlagevorschläge. Der Unternehmer behält die 100-prozentige Kontrolle und kann sich auf das Wesentliche konzentrieren: auf die Führung seines Unternehmens“, erklärt Sascha Wiesmann, Vorstand der Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung.

Die UKS ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung gewährt. Aus diesen Merkmalen resultieren zahlreiche Vorteile für das Unternehmen, für die Mitarbeiter und für den Unternehmer persönlich. So wird das Vermögen auf die UKS ausgelagert und es erfolgt keine Aktivierung des Vermögens in der Bilanz. Es sind somit keine Versorgungspflichten in der Firmenbilanz zu passivieren und keine Pensionsrückstellungen zu bilden. Auf diese Weise werden auch Bilanzprobleme durch Aktivierung der Rückstellungen für die Pensionszusagen vermieden. Da die UKS über ein eigenes, vom Arbeitgeber abgetrenntes Sondervermögen verfügt, genießt sie zudem Insolvenzschutz.

Im Gegensatz zu den üblichen Versorgungswerken besteht keine laufende Verpflichtung zur Dotierung durch den Arbeitgeber in die UKS. Vielmehr sind die Beiträge in die UKS freiwillig. Durch diese Freiwilligkeit können in guten Bilanzjahren die Dotierungshöchstgrenzen ausgenützt, in schlechten Jahren können sie reduziert oder ganz unterlassen werden. Somit kann der Unternehmer flexibel auf die Gewinnsituation seines Unternehmens eingehen.

„Einzigartig im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist zudem, dass auch Unternehmer bzw. Gesellschafter und deren Angehörige Leistungsempfänger der UKS sein können. Indem der Unternehmer seinen Mitarbeitern eine Zusage erteilt und die Beiträge in die eigene UKS einzahlt, baut er über den Zinsdifferenz-Gewinn zusätzlich seine eigene Altersversorgung auf. So dient auch ein Teil des steuerfrei in der UKS liegenden Vermögens der Schließung der eigenen privaten Versorgungslücke des Unternehmers“, so der DRT-Vorstand.

Scheidet ein Mitarbeiter mit einem unverfallbaren Anspruch aus, so beschränkt sich dieser Anspruch nur auf einen Teil des vorhandenen Vermögens. Häufig ist das vorhandene Vermögen bereits höher als für die Erfüllung der Zusage notwendig ist. Scheidet ein Mitarbeiter aus, dessen Anwartschaft wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit verfallen ist, erfolgt eine Übertragung von frei gewordenem Kassenvermögen auf das persönliche Kassenkonto des Unternehmers.

Die UKS ist individuell und nachhaltig, nach der Maßgabe des Stifterwillens ausgestaltet und bietet zudem den Vorteil, dass die UKS im Sinne der Weitergabe an Folgegenerationen steuerfrei vererbt werden kann und vollkommen losgelöst von der aktuellen, laufenden Geschäftsführung im Unternehmen besteht.
Über die Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung
Die Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung ist Spezialist für die Gründung und Verwaltung von Stiftungen. Neben einigen Publikums-Stiftungen konzipiert und verwaltet die Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung individuell auf den Stifter zugeschnittene Modelle sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, Vereine und Verbände. Die Deutsche Renten- Treuhand DRT Stiftung berät Stifter und gemeinnützige Organisationen. Sie unterstützt diese mit ihrem Dienstleistungsangebot bei der Errichtung, Konzeption und Verwaltung von Stiftungen.

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