Medienfonds Hannover Leasing „Magical/Rush Hour 2“, „Montranus“, „Montranus Zweite“, „Montranus Dritte“

Nord LB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt

(Bremen, 17. Oktober 2012) Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az.: 3 U 70/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht (LG) Hannover (4. Mai 2012, Az.: 7 O 168/12) bestätigt. Wegen fehlerhafter Anlageberatung, insbesondere durch das rechtswidrige Verschweigen von Kick-back-Zahlungen, wurde die Nord LB zu rund 90 000 Euro Schadenersatz verurteilt. Der Kläger, der von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Anlage- und Wirtschaftsrecht in Bremen vertreten wurde, hatte in insgesamt vier Medienfonds des Beteiligungsanbieters Hannover Leasing investiert.

Bei den vier Beteiligungen handelte es sich um die Medienfonds „Magical Produktions GmbH & Co. KG“, auch „Rush Hour 2“ genannt (Hannover Leasing Nr. 142), die „Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 143), die „Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 158) sowie um die „Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 166). Der Kläger beteiligte sich an den genannten Fonds mit einer Einlage von nominal jeweils 25 000 Euro plus Ausgabeaufschlag.

„Sämtliche vier Medienfonds sind für weit mehr als 10 000 Anleger, die gut eine Milliarde Euro eingebracht haben, eine finanzielle Katastrophe“, sagt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, vor allem weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der Hannover Leasing-Medienfonds anzweifelt, drohen Investoren hohe Vermögenseinbußen bis zum kompletten Verlust ihres Kapitaleinsatzes.

Die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich falsch beraten wurde. Die Nord LB hatte nämlich „hinter dem Rücken ihres Kunden jeweils einen beachtlichen Anteil der Bareinlage als so genannte Kick-backs von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten“, erklärt Fachanwalt Gieschen. Der Anleger hätte darüber informiert werden müssen, wurde er aber nicht. „Und dies ist eindeutig eine fehlerhafte Anlageberatung, die die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen begründet“, fügt Jens-Peter Gieschen hinzu.

Grundsätzlich können sich Investoren ohne finanziellen Schaden aus den Medienfonds der Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Vermittler der Fondsbeteiligungen – in der Regel ist das eine Bank oder Sparkasse – oder fehlerhafter Prospektgestaltung gegen einen der Initiatoren durchsetzen. „Überdies sollten Anleger unbedingt darauf achten, dass sie nicht in die Verjährungsfalle tappen“, warnt KWAG-Partner Gieschen.

Hintergrund: Schadenersatzansprüche verjähren taggenau und kenntnisunabhängig exakt zehn Jahre nach Zeichnung einer Beteiligung. Demnach können Schadenersatzansprüche nach Ablauf dieser Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden, selbst wenn sie nachweislich berechtigt sind. „Geschädigte Investoren sollten somit so schnell wie möglich Schadenersatzansprüche prüfen und bei Bedarf verjährungshemmende Maßnahmen einleiten lassen“, empfiehlt eindringlich Fachanwalt Gieschen.

Das Team um die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter Rechts­an­wäl­te Jan-Hen­ning Ah­rens und Jens-Pe­ter Gie­schen be­steht aus aus­ge­wie­se­ne Spe­zia­lis­ten im Be­reich Ka­pi­tal­an­la­ge- und Ban­ken­recht. Al­lei­ne 5 der 12 An­wäl­tin­nen und An­wäl­te tra­gen den Titel „Fach­an­walt für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht“.
Durch enge Ko­ope­ra­tio­nen mit hoch qua­li­fi­zier­ten Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern sowie un­se­rem Toch­ter­un­ter­neh­men KWAG-Con­sul­ting er­rei­chen wir einen wert­vol­len Kom­pe­tenz­vor­sprung in der Pro­zess- und Ver­hand­lungs­stra­te­gie – zum Nut­zen un­se­rer Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten.
Zu un­se­ren Tä­tig­keits­schwer­punk­ten ge­hört au­ßer­dem das all­ge­mei­ne Bank­recht mit allen sei­nen Fra­ge­stel­lun­gen zu Dar­le­hen, Bank­si­cher­hei­ten und Sa­nie­run­gen.

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