Lebensversicherungen der Credit Suisse als Steuerhinterziehung?

Beratung und Hilfe bietet Konlus all jenen, welche in jüngster Zeit ein Schreiben des Finanzamtes oder der Steuerfahndung im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die nicht dem deutschen Strafrecht entsprechen, erhalten haben. Tipps zu strafbefreiender oder -mindernder Selbstanzeige sowie Empfehlungen hinsichtlich Steuerstrafrecht.

Zur Vermeidung der Zinsabschlagssteuer sowie einer Steuerhinterziehung wurden vermögenden bundesdeutschen Anlegern Lebensversicherungen der Credit Suisse empfohlen. Die Idee dahinter: Diverser Ertrag aus der Lebensversicherung ist erst bei Auszahlung zu versteuern, Steuerhinterziehung hingegen nach zehn Jahren verjährt. Soweit, so gut – die Versicherten „wachsen“ aus der Steuerhinterziehung heraus und müssen lediglich die Erträge am Ende der Laufzeit versteuern.

Nun allerdings sehen sich betroffene Anleger mit unerwarteten Forderungen der Finanzämter und sogar steuerrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. In diesem Zusammenhang rät Konlus allen Betroffenen im Falle einer Hausdurchsuchung dringend dazu, Stillschweigen zu bewahren sowie umgehend einen Steueranwalt zu konsultieren. Denn sollte das Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen werden, gehen die von den Durchsuchen Betroffenen nachträglich straffrei – jedenfalls dann, wenn es beim derzeitigen Abkommenstext bleibt. Mehr zu aktuellen Entwicklungen betreffend das Steuerabkommen Schweiz auf dem Steuerrecht-Portal (mit Blog und Newsticker) von Konlus.

Nicht überall, wo Lebensversicherung draufsteht, ist eine Lebensversicherung drin:
Wie konnte es überhaupt dazu kommen? Nun, schon am 1.9.2009 hat der Finanzminister in einem BMF-Schreiben (IV C1 – S 2252/07/0001) definiert, unter welchen Voraussetzungen derartige Versicherungen in den Genuss von Steuervorteilen kommen können. Kern dieses Schreibens ist, dass die Verträge bei Kapitalpolizzen ausreichenden finanziellen Schutz im Falle eines frühen Todes sowie bei Rentenpolicen für den Fall eines langen Lebens bieten müssen – es sich also um eine „glaubhafte“ Versicherung handelt. Mit der Aussicht auf möglichst große Steuerersparnis und maximaler Rendite haben Anleger in der Vergangenheit jedoch Policen abgeschlossen, die einen geringen oder gar keinen Versicherungsschutz vorsehen. Da weniger Geld für den Risikoschutz verwendet wird, ergeben sich für den Versicherungsnehmer zwar höhere Renditen, aber es drohen nun nachträgliche Steuerforderungen und die Einleitung von Strafverfahren verbunden mit den in den vergangenen Tagen durchgeführten Hausdurchsuchungen der Steuerfahndungen. Im Übrigen handelt es sich nicht ausschließlich um ein Problem der Credit Suisse, auch andere Institute in Liechtenstein oder Luxemburg haben solche Versicherungen angeboten.

Empfehlungen hinsichtlich geltendem Steuerrecht:
Konlus rät zu einer Überprüfung durch den Fachanwalt für Steuerrecht bzw. Steueranwalt. Entscheidender Punkt: Erfüllt die jeweilige Versicherung die Kriterien des deutschen Steuerrechts? Vorliegen sollte vor allem ein ausreichender Versicherungsschutz, die Vermögensverwaltung sollte autark der der Versicherungsgesellschaft obliegen. Namentlich nennt Konlus die Variante der Life Portfolio International (LPI) sowie die Life Portfolio Germany (LPG). Während erstere als Beispiel für eine eher steuerrechtlich bedenkliche Police darstellt, dürfte die zweitgenannte Variante eine nach deutschen Steuerrecht anzuerkennende Lebensversicherung sein.

Der Sachverhalt im Strafrecht:
Im Falle einer Nichtanerkennung ist zu prüfen, ob die Beschuldigten leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt haben. Denn stellt das eine gemäß deutschem Steuerrecht lediglich eine Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerhinterziehung gemäß § 378) dar, ist das andere aufgrund des Vorsatzes eine Straftat (Steuerhinterziehung gemäß § 370, zum Strafmaß siehe unten). Sollte die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt sein, weist Konlus auf die Möglichkeit hin, mittels Selbstanzeige gänzlich straffrei auszugehen. Dabei ist allerdings Eile geboten. So hat die Credit Suisse ihre Kunden bereits telefonisch darüber informiert, dass „Daten abhanden gekommen“ seien. Da die Fahndungsbehörden beweisen müssen, dass der Betroffene von der Tatentdeckung Kenntnis hatte, wird dies als kritisch bewertet. Zudem ist noch ungeklärt, ob Presseberichte dazu führen, dass Betroffene von der Tatentdeckung ihrer Tat Kenntnis haben.

Jenen, die bereits ein Schreiben der Steuerfahndung oder des Finanzamtes mit Bitte um Stellungnahme bekommen haben, sei dringend professionelle Beratung durch den Fachanwalt für Steuerrecht angeraten, da in diesem Fall damit zu rechnen ist, dass die Steuerhinterziehung bereits „entdeckt“ ist. Selbst dann kann eine Selbstanzeige immer noch strafmildernd wirken, wenn sie umfassend und korrekt durchgeführt wird.

Zu Strafzumessung bei Steuerhinterziehung sei daran erinnert, dass der Bundesgerichtshof folgendes für angemessen hält:

Geldstrafe bei einer Steuerhinterziehung bis EUR 50.000/100.000
Freiheitsstrafe auf Bewährung zwischen EUR 50.000/100.000 bis EUR 1.000.000
Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab EUR 1.000.000

Konlus empfiehlt aus aktuellem Anlass allen Betroffenen, die auf Nummer sicher gehen wollen, fachkundige Hilfe durch die erfahrenen Fachanwälte für Steuerrecht. Näheres zur Problematik möglicher Steuerhinterziehung bei Lebensversicherungen der Credit Suisse findet sich hier.

Konlus Koehler Neumann Luxem Heuel & Partner ist ein umfassender Dienstleister in den Bereichen Steuerberatung, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Consulting. Die Leistungen als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht – insbesonders im Umfeld Steuerstrafrecht – werden erbracht für Mandanten im Raum Köln, Berlin, Bergisch-Gladbach, Leverkusen, Bonn, Düsseldorf sowie benachbarten Regionen, aber auch überregional wie international. Vertreten werden Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen in allen rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.

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