Keine Verpflichtung zur elektronischen Kasse ab 01.01.2017

Auch nach dem 31.12.2016 ist der Einsatz einer offenen Ladenkasse möglich

Keine Verpflichtung zur elektronischen Kasse ab 01.01.2017

Steuerberater Roland Franz

Essen, 18. November 2015******Das Thema Kassenführung sowie die Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kassensysteme zum 01.01.2017 sorgen derzeit für sehr viel Unruhe bei den Unternehmen, insbesondere bei kleineren Unternehmen wie z. B. Lotto-Toto-Annahmestellen, Kleingastronomen, Imbissbetrieben, Einzelhandelsgeschäften und Boutiquen. Verunsicherung herrscht hier vor allem hinsichtlich der Frage, ob der Gesetzgeber alle Einzelhändler verpflichtet, ab dem 01.01.2017 elektronische Kassen zum Einsatz zu bringen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, beantwortet die Frage mit einem ganz deutlichen Nein.

„Wenn jemand eine offene Ladenkasse führt, kann er nicht verpflichtet werden, ab dem 01.01.2017 auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Es besteht sogar rechtlich die Möglichkeit, dass, wenn jemand ein Kassensystem im Einsatz hat, dieses am 31. Dezember 2016 zu entsorgen und auf die sogenannte offene Ladenkasse umzustellen. Es gibt immer wieder Herstellerfirmen, die über ihre Mitarbeiter das Gegenteil behaupten und so ihre Käuferschicht verunsichern bzw. dazu verleiten, elektronische Kassen zu erwerben. Ich möchte noch einmal klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber niemanden verpflichtet, elektronische Kassensysteme einzusetzen. Die offene Ladenkasse kann nach wie vor eingesetzt werden“, tritt Steuerberater Roland Franz anderslautenden Meldungen und Informationen entgegen.

Er weist aber auch mit Nachdruck darauf hin, dass im Fall der offenen Ladenkasse unbedingt täglich ein Kassenbericht geführt werden muss, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln und zwar wie folgt:

Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.

„Es ist zwingend erforderlich, eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren. Ein Kassenbuch ersetzt auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Lassen Sie sich von der Industrie nicht verunsichern. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich an einen kompetenten Steuerberater“, rät Stuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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