Insolvenzverwalter der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (WBG) unterliegt vor dem Oberlandesgericht München

Erfolg für PWB Rechtsanwälte (Jena)
Insolvenzverwalter der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG (WBG) unterliegt vor dem Oberlandesgericht München

Jena, 28. März 2012. „Wir konnten die Klage des Insolvenzverwalters der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gegen einen Anleger wegen der Anfechtung einer zurückgezahlten Inhaberschuldverschreibung erfolgreich zurückweisen“, kommentiert Rechtsanwalt Sascha Giller das Urteil des Oberlandesgerichts München (AZ: 5 U 2528/11).

Die Kanzlei hatte einen Anleger vertreten, von dem der Insolvenzverwalter seine im Jahr 2006 erhaltenen Zahlungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG zurückforderte. Grund der Rückforderung: Das Unternehmen hätte in Wirklichkeit ein Schneeballsystem betrieben und war bereits insolvent. Dies hätte der Anleger angeblich wissen müssen. Das Oberlandesgericht München sah dies jedoch anders und wies die Klage des Insolvenzverwalters sowohl aus Rechtsgründen als auch wegen einer fehlenden Kenntnis der sogenannten Gläubigerbenachteiligungsabsicht als unbegründet zurück. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Anleger sollten sich bei Rückforderungen von Auszahlungen stets beraten lassen.

„Auch in einem anderen Verfahren in Sachen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG konnten wir einen mehr als zufrieden stellenden Vergleich mit dem Insolvenzverwalter erzielen“, erklärt Rechtsanwalt Sascha Giller. „Der Anleger musste lediglich die Zinsen aus einer Altanleihe in geringem Umfang zurückzahlen; eine Rückzahlung der erhaltenen Nennbeträge der Inhaberschuldverschreibung war jedoch nicht notwendig.“

Die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG gab seit 1999 Inhaberschuldverschreibungen heraus. Im Juni 2006 musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Rund 30.000 Anleger hatten über 300 Millionen Euro investiert.

Weitere Informationen zu diesem und anderen Fällen bietet die Kanzlei auch im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter www.pwb-law.com

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