Hausratversicherung: Urteile rund um das Thema Recht

Hat der Einbruch nun stattgefunden oder etwa doch nicht? In manchen Fällen müssen sich Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen. Gerade für die Hausratversicherung steht dabei eine Menge Geld auf dem Spiel.
Hausratversicherung: Urteile rund um das Thema Recht

Eine Schadensregulierung zu einer Versicherung gibt häufig Anlass zu Unstimmigkeiten. Mal macht der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zum Schadensverlauf, mal leistet die Versicherung aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu wenig für einen gemeldeten Schaden. Gerade im Bereich der Hausratversicherung kann eine solche Diskrepanz für Schwierigkeiten sorgen, schließlich muss im Schadensfall Hausrat neu beschafft werden. Und da sind bei vielen Versicherungsnehmern finanzielle Grenzen gesetzt.

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In der jüngsten Vergangenheit mussten Gerichte zum Thema Hausratversicherung Schadensfälle bewerten. Diese Urteile sind richtungsweisend, wenn es um die Regulierung eines Schadens durch die Hausratversicherung geht.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit einem Schaden durch Einbruch auseinandersetzen müssen. Wenn ein Versicherungsnehmer behauptet, dass sich unberechtigte Dritte zur Wohnung Zugang verschafft haben, muss dieses zumindest durch Einbruchspuren zu belegen sein. Sind hingegen keine Einbruchsspuren vorhanden, muss der Versicherungsnehmer die Beweislast tragen, dass sich ein Einbrecher mittels nachträglich angefertigter Schlüssel zutritt zur Wohnung verschafft hat. Wenn sich aber aus einem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ergibt, dass die noch vorhandenen Schlüssel keine Duplizierspuren aufweisen und auch sonst am Schloss sich nicht erkennen lässt, dass mithilfe nachträglich angefertigter Schlüssel das Schloss geöffnet wurde, fehlt es an der Darlegung des Versicherungsnehmers und die Hausratversicherung kann eine Schadensregulierung ablehnen.

In einem anderen Verfahren hat das Oberlandesgericht Koblenz einer Hausratversicherung Recht gegeben, die für einen behaupteten Einbruchdiebstahl die bereits geleistete Abschlagzahlung zurückgefordert hat. Dabei trifft den Versicherer grundsätzlich die Beweislast. Stellt sich durch die Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten heraus, dass ein gemeldeter Einbruchdiebstahl überhaupt nicht stattgefunden hat, so ist der Versicherer berechtigt, die geleistete Abschlagzahlung zurückzufordern.

Gerade im Bereich der Hausratversicherung kommt es häufig zu Schadensmeldung, die einer genauen Überprüfung durch den Versicherer bedürfen. So groß ist mittlerweile das Risiko, dass ein gemeldeter Schaden überhaupt nicht vorgelegen hat. In manchen Fällen geht es Versicherten darum, von den eingezahlten Beiträgen etwas zurück zu bekommen. Dabei wird vielfach übersehen, dass es sich bei den Prämien zur Hausratversicherung nicht um eine Kapitalanlage handelt, sondern im Rahmen der Versichertengemeinschaft tatsächlich stattgefundene Schäden reguliert werden sollen.

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