Haftpflichtversicherung: Ein Schadensfall muss zügig gemeldet werden

Damit ein Schaden schnell und objektiv bewertet werden kann, muss der Haftpflichtversicherung unverzüglich die Schadensmeldung vorliegen. Ansonsten kann die Leistung gemindert werden.
Haftpflichtversicherung: Ein Schadensfall muss zügig gemeldet werden

Die meisten deutschen Haushalte verfügen über eine Haftpflichtversicherung, sind sich aber nicht im Klaren darüber, welche Pflichten sie im Schadensfall haben. Die größten Probleme können dann auftreten, wenn der Haftpflichtversicherung ein Schadensereignis zu spät angezeigt wird. Zur Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers gehört nämlich nach den Bedingungen die unverzügliche Anzeige eines Schadens.

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Frau Wilke hat einen 13-jährigen Sohn, der schon öfter sein Unwesen getrieben hat. Doch dieses Mal ist er wohl entschieden zu weit gegangen. Bei einem Unfall mit einem Motorroller hat er das durch den Sturz ausgelaufene Benzin angezündet, hierdurch erlitt der Rollerfahrer schwere Verbrennungen, die über längere Zeit stationär im Krankenhaus behandelt werden mussten. Erst nachdem Frau Wilke Post vom Rechtsanwalt des Unfallopfers bekam, besann sie sich auf ihre Haftpflichtversicherung und wollte den Schaden melden. Doch inzwischen sind seit dem Vorfall mehrere Monate vergangen. Grund genug für die Haftpflichtversicherung, die Leistung mindestens teilweise zu verweigern.

Da sich Frau Wilke keiner Schuld bewusst ist, strengt sie ihrerseits Rechtsmittel gegen ihre Haftpflichtversicherung an. Doch damit hat sie vor Gericht keine Chance. Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem konkreten Fall der Haftpflichtversicherung Recht gegeben. Der Grund ist die erheblich verspätete Anzeige des Schadensereignisses, die der Haftpflichtversicherung nach über drei Monaten keine Möglichkeit mehr lässt, den Vorgang genau zu untersuchen, insbesondere ob der Sohn von Frau Wilke zum Zeitpunkt des Geschehens sich überhaupt der Folgen seines Handelns bewusst war. Dieses ist erheblich für die Beurteilung der Deliktfähigkeit.

Eine ähnliche Erfahrung hat auch Frau Wienert machen müssen. Ihre beiden Söhne, 13 und 15 Jahre alt, haben auf dem Nachbargrundstück in der Scheune gespielt. Dabei haben sie mit Streichhölzern das eingelagerte Heu entzündet, daraufhin brannte die Scheune vollkommen ab. Obwohl die beiden ihrer Mutter gestanden haben, dass sie sich zum Zeitpunkt des Feuers in der Scheune aufgehalten haben, unterließ die Mutter die Anzeige an die Haftpflichtversicherung. Erst nachdem die Polizei mehrere Indizien zusammengetragen hat und die Jungen zur Befragung zur Polizei vorgeladen wurden, besann sich Frau Wienert auf ihre Pflicht als Versicherungsnehmerin, den Schaden anzuzeigen.

Auch hier hat die Haftpflichtversicherung die volle Deckung des Schadens versagt. Insbesondere begründete der Versicherer dieses mit der erheblich verspäteten Schadensanzeige (Frist: eine Woche). Dadurch sind eigene Ermittlungen der Haftpflichtversicherung nicht mehr möglich gewesen, da auch die abgebrannte Scheune kurze zeit später abgerissen wurde. Gutachtern der Versicherung war es nicht mehr möglich, den Schadensort zu besichtigen und etwaige entlastende Sachverhalte festzustellen.

Bildquelle: Thorben Wengert,

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