Gutscheine und Tankkarten jetzt leichter steuerfrei

Bundesfinanzhof hat Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert – Klare Regelungen, wann genau Sachbezüge und wann Geldbezüge vorliegen.
Gutscheine und Tankkarten jetzt leichter steuerfrei

Essen, 15. August 2011******Jeder Euro Gehalt ist steuerpflichtig. Das gilt zwar grundsätzlich auch für Sachbezüge vom Arbeitgeber, sie bleiben aber steuerfrei, wenn ihr Gesamtwert in einem Monat nicht mehr als 44,00 Euro beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass diese 44,00 Euro-Freigrenze für Sachbezüge der Arbeitgeber jetzt leichter zum Vorteil der Mitarbeiter nutzen kann.

„Bislang erkannten die Finanzämter Gutscheine und Tankkarten nur unter bestimmten Bedingungen als Sachbezüge an. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen seine Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerzahler geändert und klar geregelt, wann genau Sachbezüge und wann Geldbezüge vorliegen. Ob Barlohn (Geld) oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, welche Leistungen nach der arbeitsrechtlichen Vereinbarung die Mitarbeiter vom Arbeitgeber beanspruchen können. Wird ihnen lediglich die Sache selbst zugesagt, liegt ein Sachbezug vor. Wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und den Mitarbeitern den zugesagten Vorteil verschafft, spielt dann keine Rolle“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

In den folgenden Fällen handelt es sich daher um Sachbezüge:

1. Arbeitnehmer dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Ein Sachbezug liegt also auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für die zugesagte Leistung erstattet. Denn dies berührt den Inhalt des arbeitsvertraglichen Anspruchs selbst nicht, sondern trifft lediglich die Art der Erfüllung dieses Anspruchs. Auch ein Höchstbetrag darf auf dem Gutschein angegeben sein. Anders als die Finanzverwaltung, akzeptiert der Bundesfinanzhof die Formulierung „Gutschein für Diesel im Wert von 40,00 Euro“ (BEV-Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, veröffentlicht in Der Betrieb 2011, Seite 331 und BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 40/10, veröffentlicht BFH/NV 2011, Seite 590).

2. Arbeitnehmer dürfen auf Kosten ihres Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 Euro monatlich tanken. Art und Menge der Sachzuwendung müssen nicht mehr konkretisiert sein. „Denn auch wenn der Arbeitnehmer selbst aus einem großen Angebot eine beliebige Sache oder Dienstleistung auswählt, bleibt dieser dann durch den Arbeitnehmer selbst konkretisierte Vorteil eine Sachzuwendung“ (BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, veröffentlicht Deutsches Steuerrecht 2011 Seite 260). Die Kundenkarte darf auch dazu berechtigen, etwas aus allen Warengruppen zu beziehen. Es ist also nicht schädlich, neben Treibstoff auch Tabak und Süßwaren damit zu kaufen (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 26/08, BFH/NV2011 Seite, 589).

3. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Geschenkgutschein einer großen Einzelhandelskette über 40,00 EUR: Auch ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware und trotz Angabe eines Höchstbetrages liegt kein Geldbezug vor (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09).

„Aber Achtung! Kein Sachbezug liegt vor, wenn Arbeitnehmer arbeitsrechtlich statt des Gutscheins auch eine Geldleistung beanspruchen können. So z.B., wenn Sie statt der Barauszahlung des tarifvertraglichen Urlaubsgeldes wahlweise einen Einkaufsgutschein beziehen (BFH-Urteil vom 06.03.2008, VI R6/05, Bundessteuerblatt 2008 II, 530)“, erklärt Steuerberaterin Rau-Franz. „Die 44,00 Euro-Freigrenze gilt für alle in einem Kalendermonat bezogenen Sachbezüge mit Einzelbewertung. Dazu zählen z.B. auch die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zinsersparnisse aus einem Arbeitgeberdarlehen. Liegt deren Gesamtwert über 44,00 Euro, müssen Sie den gesamten geldwerten Vorteil versteuern und nicht nur den übersteigenden Betrag“.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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