Das spanische Unternehmensgründergesetz kommt noch diese Woche

Die sogenannte spanische „Ley de Emprendedores“, die dem spanischen Mittelstand (PYMES = kleinere und mittlere Unternehmen) veranlassen soll, Arbeitsplätze zu schaffen, soll noch vor Ende dieser Woche durch das Parlament verabschiedet werden.

Das spanische Unternehmensgründergesetz kommt noch diese Woche

Gustavo Yanes, Steuerberater (Madrid)

Derzeit liegt ein Gesetzesentwurf vor, der auch erhebliche steuerliche Anreize für Unternehmensneugründer und PYMES vorsieht. Herr Gustavo Yanes, Steuerberater der Wirtschaftskanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados, sagt, dass als wichtigste Neuerungen die folgenden Aspekte zu beachten sind:

1. Die sog. „IVA de caja“ (Kassenumsatzsteuer):

Gemeint ist, einerseits die Abführung der spanischen Umsatzsteuer, erst nach Bezahlung der Kundenrechnungen und andererseits ein späterer Vorsteuerabzug, erst nach Bezahlung der Eingangsrechnung. Derzeit müssen spanische Unternehmen und Selbstständige die Umsatzsteuer bereits bezahlen, sobald die Rechnung gestellt ist, d.h. unabhängig davon ob diese eingenommen wurde oder nicht und finanzieren damit den spanischen Staat. Die neue Regelung soll kleineren Unternehmen und Selbständigen, deren Geschäftsvolumen 2 Mio. Euro per anno nicht übersteigt, den hierdurch entstehenden Liquiditätsdruck nehmen.

2. Reinvestitionen

Unternehmen, deren Geschäftsvolumen 10 Mio. Euro per anno nicht übersteigt, können bis zu 10% des in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinnes steuerlich absetzen, insoweit dieser in die Geschäftstätigkeit reinvestiert wird.

3. Anreiz bzgl. Forschung, Entwicklung und Innovation

Dieser Anreiz gilt für sämtliche Unternehmen, d.h. ohne Berücksichtigung des Jahresumsatzes. Er garantiert, die mögliche Rückerstattung von Steuerabzügen für Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation.

4. Anreiz bzgl. der Übertragung immaterieller Vermögenswerte („Patent Box“)

Mit der Zielsetzung für Unternehmen den Anreiz für Investitionen in innovative – und Forschungsaktivitäten aufrecht zu erhalten, wird dieser steuerliche Vorteil verbessert. Dem Beispiel von Ländern wie den Niederlanden und Belgien folgend, wird diese Regelung dergestalt modifiziert, dass der Anreiz auf das durch das vom übertragenen Vermögenswert erzielte Nettoeinkommen zurückfällt und nicht auf das Bruttoeinkommen. Darüber hinaus wird der Prozentsatz für den Abzug der Steuerbemessungsgrundlage von 50% auf 60% erhöht und dessen Anwendungsbereich erweitert, auch, unter gewissen Voraussetzungen, auf Unternehmen, die diese Vermögenswerte erwerben und dann später zwecks Einnahmeerzielung übertragen.

5. Anreiz für „Business Angels“ (private Kapitalgeber)

Um die Gewinnung von Eigenmitteln der Beitragszahler durch neu oder vor kurzem gegründete Unternehmen zu fördern, die außer Eigenkapital auch ihre unternehmerischen und beruflichen Kenntnisse in die Gesellschaft investieren (sog. „Business Angel“) oder von Investoren, die nur an der Zurverfügungstellung von Kapital interessiert sind, wird ein neuer steuerlicher Anreiz im Hinblick auf die Einkommenssteuer geschaffen:

– Einerseits gibt es eine Reduzierung der Einkommensteuerschuld in Höhe von 20%. Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage liegt hierfür bei jährlich 20.000,- Euro.

– Andererseits gibt es eine Befreiung von der „Wertzuwachssteuer“ (plusvalía) im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft, sofern in eine andere, neu gegründete Gesellschaft reinvestiert wird.

6. Aufenthaltsgenehmigung bei Immobilieninvestitionen (500.000 Euro)

Ein weiteres „Highlight“ des Gesetztes ist die vorgesehene Regelung, Ausländern, die in Spanien eine Immobilie zum Preis von wenigstens 500.000 EUR erwerben, unmittelbar eine Aufenthaltsgenehmigung („permiso de residencia“) zu erteilen. Mit dieser Maßnahme will die spanische Regierung Regelungen schaffen, die zuvor ebenfalls in Portugal (500.000 EUR) und in Irland (75.000 EUR) geschaffen worden waren. Nicht eingeschlossen ist allerdings eine Arbeitsgenehmigung.

Die vorstehenden Regelungen entsprechen dem Gesetzesentwurf. Vanesa Olsen (Monereo Meyer Marinel-lo Abogados) meint hierzu, dass Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens möglich, aber unwahrscheinlich sind.

Gustavo Yanes und Vanesa Olsen
Rechtsanwälte/Steuerberater (Monereo Meyer Marinel-lo Abogados)

Madrid, den 13. Juni 2013

Über Monereo Meyer Marinel-lo Abogados

Monereo Meyer Marinel-lo ist eine im Jahre 1989 gegründete spanische „full service“ Anwaltskanzlei, welche sich durch ihre hohe interkulturelle Kompetenz und ihre Fokussierung auf die Beratung ausländischer Banken und Unternehmen in Spanien, vor allem solcher aus deutschsprachigen Ländern spezialisiert. Mit Büros in Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Berlin und mehr als 50 Anwälten stellt Monereo Meyer Marinel-lo eine der führenden Sozietäten in ihrem Tätigkeitsfeld dar.

Monereo Meyer Marinel-lo ist Gründungsmitglied der CBBL, Cross Border Business Law AG (www.cbbl-lawyers.de).

Weitere Informationen: www.mmmm.net

Kontakt:
Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
Estela Requena
Alfonso XII, 30 – 5ª planta
28014 Madrid
+34913199686
erequena@mmmm.es
http://www.mmmm.net