Angst der Anleger: Was bedeutet die PROKON-Insolvenz?

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)

Angst der Anleger: Was bedeutet die PROKON-Insolvenz?

Der DVS hilft geschädigten Anlegern

Erfurt, 31. Januar 2014. Wer sein Geld anlegt, hofft auf Rendite. Viele ignorieren dabei das ungeschriebene Gesetz: „Je höher die Rendite, desto höher das Risiko“. Aktuell sind es Genussrechtsinhaber des Greentec-Unternehmens PROKON, die sich die Frage stellen, was nach der Insolvenzanmeldung mit ihrem Geld passieren wird. Der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS) gibt die wichtigsten Antworten.

Die PROKON Unternehmensgruppe musste am 22. Januar 2014 Insolvenz beantragen. 75.000 Anleger investierten rund 1,4 Milliarden Euro in der Hoffnung auf Renditen zwischen 6 und 8 Prozent. Als immer mehr Anleger wegen der Intransparenz des Unternehmens und die daraufhin neugierig gewordene Presse ihre Genussrechte 2013 kündigten, reagierte der Ökofinanzierer mit einem Drohbrief. Wer nicht auf Zinszahlungen und Kündigungen bis Oktober 2014 verzichte, nehme bewusst die Insolvenz von PROKON in Kauf. Aber: Nicht alle „Jünger von Carsten Rodbertus (dem Chef von PROKON)“ folgten der Anweisung ihres charismatischen Anführers. Jana Vollmann, Geschäftsführerin des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (www.dvs-ev.net): „Das vorhandene Kapital von PROKON hätte nicht gereicht um die Abtrünnigen auszuzahlen – der Gang in die Insolvenz war die absehbare Folge. Nun fürchten die Anleger um ihr Geld. Was passiert mit dem Geld derer, die ihre Genussrechte gekündigt haben, und wie sieht es bei denen aus, die es noch nicht getan haben?“

Ist das gesamte investierte Geld nun verloren?

Diese Frage kann aktuell nicht verbindlich beantwortet werden. Fest steht, dass PROKON die gekündigten Anleger nicht bezahlen kann. Zum Portfolio des Unternehmens gehören aber auch 314 Windparks. Wenn diese Anlagen im vorläufigen Insolvenzverfahren verkauft werden könnten, könnte es durchaus sein, dass Genussrechtsinhaber zumindest einen Teil ihres Geldes wiedersehen. Wichtig dabei: Genussrechte werden gegenüber anderen Forderungen nachrangig behandelt! Bevor Geld an einen Genussrechtsinhaber ausgezahlt wird, müssen erst alle anderen Forderungen bezahlt werden. Dazu gehören Mieten, die Gehälter der über 1.300 Mitarbeiter, die Forderungen der Banken und viele andere Dinge. Ob und wie viel Geld für die Anleger übrigbleibt, ist völlig schleierhaft.

Bereits gekündigte Genussrechte

Ob gekündigt wurde, oder die Anleger ihre Genussscheine behalten haben, dürfte keine Rolle spielen. PROKON wird nicht in der Lage sein, die bereits gekündigten Genussrechte auszuzahlen. Durch das eröffnete vorläufige Insolvenzverfahren bleibt den Anlegern zunächst nur das Abwarten. Aktuell die Genussrechte zu kündigen, dürfte keine Vorteile einbringen. Gekündigt oder nicht – im Fall der gerichtlich festgestellten Insolvenz werden gekündigte und nicht gekündigte Genussrechte gleichrangig behandelt.

Der Gang zum Anwalt

Natürlich könnten Anleger versuchen über eine per Klage erwirkte Zwangsvollstreckung an ihr Kapital zu kommen. Der Insolvenzverwalter darf solche Vollstreckungsmaßnahmen aber untersagen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren genießt PROKON rechtlichen Schutz. Wenn es zum Insolvenzverfahren kommt, kann es Jahre dauern, bis Gläubiger ihr Geld sehen. Wenn überhaupt. Daher müssen Anleger vielmehr dafür Sorge tragen, dass ihre Rechte im Insolvenzverfahren gesichert werden. Ein Besuch bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ist also dringend anzuraten. Eine Möglichkeit wäre eine Klage, die zum Wegfall der Nachrangigkeit der Genussrechte führen könnte. Die Erfolgsaussichten für solche Maßnahmen sind aber fraglich. Im schlechtesten Fall müssen die Kläger dann auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Fragwürdige Tipps von PROKON-Freunden

Immer wieder taucht in verschiedenen Internetforen die Frage auf, ob Anleger dem Unternehmen helfen können, wenn sie nun erst Recht mehr Geld investieren. Das ist aber rechtlich gar nicht möglich, da der Insolvenzverwalter darum gebeten hat, keine Einzahlungen mehr auf PROKON-Konten zu veranlassen. Derzeit dürfen keine neuen Genussrechte gezeichnet werden.

Die PROKON-Strom-Kunden

Wenn PROKON nun keinen Strom mehr liefern kann, oder die Netzbetreiber wegen nicht gezahlter Rechnungen die Netze für PROKON-Strom sperren, stehen dann ihre Abnehmer im Dunkeln? Natürlich nicht. Am Beispiel Thüringens kann der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. Entwarnung geben. Die 1.151 PROKON-Stromkunden, die es nach Informationen des DVS in Thüringen gibt, bekommen mittlerweile die Grundversorgung, resp. Ersatzversorgung, über regionale Anbieter. Wird das Insolvenzverfahren dann eröffnet, können Strombezieher ihre zu viel gezahlten Monatsabschläge zur Insolvenztabelle anmelden und könnten dann – zumindest theoretisch – entschädigt werden. Da die Grundversorgungstarife aber nicht immer die günstigsten sind, können Verbraucher die Chance nutzen, um einen günstigeren Stromanbieter für sich zu finden.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Ein Insolvenzverfahren kann in Eigenverwaltung durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Insolvenzverwalter nicht mit der Geschäftsführung betraut. Er ist dann vielmehr ein Berater, der die Geschäftsführung bei der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beaufsichtigt. Sollte die Sanierung unter der Geschäftsführung scheitern, wird das Insolvenzverfahren nach den geltenden Grundsätzen fortgesetzt. Diese Eigenverwaltung kann seit März 2012 mit einem Vollstreckungsstopp verknüpft werden. Man spricht dann von einem Schutzschirmverfahren. Für Gläubiger bedeutet das, dass sie für maximal drei Monate ihre Forderungen nicht durchsetzen können.

Wie geht es nun weiter?

Das vorläufige Insolvenzverfahren ist sozusagen die Zeitspanne zwischen dem von PROKON gestellten Antrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht. In dieser Zeit wird geprüft, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung oder schon die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit besteht. Im Fall PROKON rechnet der DVS mit der Eröffnung des Verfahrens nicht vor April 2014. Jana Vollmann: „Der Fall PROKON ist durch die zum Teil sehr kongruenten Bedingungen bei der Gestaltung der Genussrechte sehr unübersichtlich und daher schwierig.“

Die DVS-Arbeitsgemeinschaft „PROKON“

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) hat eine Arbeitsgemeinschaft für die PROKON-Anleger gegründet. Die Beteiligung ist kostenfrei. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erhalten eine professionelle Einschätzung (Erstbewertung) ihres Falles bzw. ihrer Unterlagen durch einen DVS-Vertrauensanwalt.

Weitere Informationen unter www.dvs-ev.net

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

Kompetente und effektive Unterstützung im Kampf gegen betrügerische Unternehmen.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS) setzt sich seit Jahren gezielt für die Interessen geschädigter Verbraucher und Kapitalanleger ein. Oberstes Ziel des DVS ist es, einen privaten Verbraucherschutz in Deutschland weiter fest zu verankern, um so die Interessen der Verbraucher konsequent gegen betrügerische Unternehmen durchzusetzen.

Der DVS bündelt unter anderem die Interessen geschädigter Kapitalanleger und setzt diese gegen die schädigenden Unternehmen durch. Als eingetragener Verein arbeitet er mit spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten zusammen.

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